Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn sich das Einkommen des Vaters Ihres Kindes nach der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer bemisst, so beträgt dies zwischen € 1.901,00 netto und € 2.300,00 netto.
Da der Vater Ihres Kindes aber noch zwei weitere Kinder hat, ist er mindestens gegenüber drei Personen unterhaltsverpflichtet. Ob er noch gegenüber der Mutter der beiden anderen Kinder oder Ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, weiß ich nicht. Hierzu bräuchte ich weitere Angaben.
Ich gehe daher im Moment davon aus, dass er nur gegenüber drei Personen unterhaltsverpflichtet ist. Die Düsseldofer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Ist eine unterhaltsberechtigte Person mehr vorhanden, so erfolgt eine Herabstufung in die nächste Einkommensgruppe. Das heißt, dass das Jugendamt möglicherweise ein monatliches Nettoeinkommen zwischen € 2.301,00 und € 2.700,00 ermittelt hat, jedoch eine Herabstufunge von der 4. in die 3. Einkommensgruppe vorgenommen hat. Um das überprüfen zu können, müsste man die Berechnung des Jugendamts anfordern und auch Einsicht in die Einkommensunterlagen des Vaters verlangen.
Sofern der Vater Ihres Kindes mietfrei in einem Haus wohnt, so gilt Folgendes:
Der Mietwert, den Sie mit € 900,00 angeben, ist als Einkommen zu behandeln. Er muss daher zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit addiert werden. Aber: Sofern der Vater Ihres Kindes noch Zins- und Tilgungsleistungen erbringt, müssen diese wiederum davon in Abzug gebracht werden. Ob sich dadurch eine Änderung in der Einkommensgruppe ergibt, müsste dann geprüft werden.
Ergäbe sich, dass der Vater Ihres Kindes bei drei Unterhaltsberechtigten und unter Berücksichtigung des Wohnwertes in die 3. Einkommensgruppe eingestuft werden würde, so betrüge der Unterhalt Ihres Kindes (1. Altersstufe) monatlich € 274,00, wobei das Kindergeld bereits hälftig abgezogen wurde. Der Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich € 274,00, den das Jugendamt errechnet hat, wäre danach korrekt.
Ich empfehle Ihnen daher auf jeden Fall, die Einkommens- und Unterhaltsberechnung des Jugendamts sowie die Einkommensunterlagen des Vaters, welche er dem Jugendamt vorgelegt hat, vom Jugendamt anzufordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Thurid Neumann
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Fachanwältin für Familienrecht