Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sollte sich zunächst unbedingt – möglichst – über einen Anwalt einen Unterhaltstitel beschaffen, aus dem sie vollstrecken können.
1. Was macht die Mutter wenn der UV wegfällt?
Der Unterhaltsvorschuss wird nach dem UhVorschG für längtens 72 Monate gezahlt bzw. bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes. Wenn der Vater nach Abluaf dieser Zeit immer noch nicht greifbar ist und Unterhalt zahlt, müssten Sie soziale Leistungen beantragen. Dies könnte der Kinderzuschlag sein oder aber ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
2. Wie kommt man an den Vater ran bzw kann man in der Schweiz oder Polen Pfänden?
Eine Vollstreckung eines von Ihnen erwirkten Titels ist grundsätzlich auch im Ausland möglich, dies ist aber schwierig und zeitintensiv. Vor allem ist dabei unbedingte Voraussetzung, dass Ihnen der Aufenthaltsort des Schuldners bekannt ist.
3.Kann im Ausland so einfach beim Arbeitgeber gepfändet werden?
Ja, grundsätzlich kann auch das Gehalt im Ausland gepfändet werden, hier sind aber die besonderen Voraussetzungen des Landes zu berüclsichtigen, in dem vollstreckt werden soll. In Polen muss die Vollstreckung über ein polnisches Gericht beantragt werden. Dafür benötigen wahrscheinlich einen Kollegen vor Ort.
4.Kann der Vater wegen Unterhaltspflichtverletzung angezeigt werden? Wie verhält es sich wenn er auch ab und zu in Deutschland ist?
Nach § 170 StGB
ist die Verletzung der Unterhaltspflicht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraf wird. Sie könnten dies also zur Anzeige bringen.
Sie sollten sich unbedingt mit einem Kollegen in Verbindung setzen, der ihnen dabei helfen kann, den Unterhalt zumindest zu titulieren. Titulierte Ansprüche auf Unterhalt verjähren in 30 Jahren, soweit sich der Titel auf Unterhaltsrückstände bezieht, die vor der rechtskräftigen Feststellung liegen, in 3 Jahren, soweit sich die titulierte Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen bezieht. Das bedeutet, Sie sollten alle 3 Jahre einen neuen Vollstreckungsversuch starten, um die Unterhaltsansrpüche für Ihr Kind zu erhalten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Diese Antwort ist vom 13.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Problem ist ja auch wenn ich den Aufenthaltsort finden sollte bzw. die genaue Adresse, könnte ich nur in dem Land Pfänden wo er auch wohnt? Oder auch in der Schweiz beim Arbeitgeber?
Wie bewerten sie meine Erfolgsausichten? Man kann ja nicht wirklich davon ausgehen das es keine Scheinadresse ist... Da ja eine Menge Kosten entstehen Anwaltskosten ect. stellt sich mir die Frage ob sich das überhaupt lohnt.
Haben sie eventuell erfahrungen mit dem Institut für Familien Heidelberg erfahrungen? Die habe ich auch schon angeschrieben sie dürfen mir aber keine Auskunft geben...
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie Ihre Erfolgaussichten sind, kann ich aus der Entfernung schlecht beurteilen, da hierfür Angaben zur Art der Beschäftigung, Einkommen etc. fehlen.
Sie können theoretisch auch in der Schweiz beim Arbeitgeber pfänden.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht unterstützt als nichtstaatliche Organisation Jugendämter.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich mit einem Anwalt, gern stehe auch ich Ihnen zur Verfügung, in Verbindung zu setzen und erst einmal anahnd der Unterlagen zu prüfen, was möglich ist. Wenn Sie sich die Anwaltskosten nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Hier zahlen Sie lediglich 10 €, die Beratungskosten trägt der Staat.
Sie können mich gern kontaktieren unter: info@anwalt-domke.de
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -