Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich steht Ihren beiden Kindern gegen den Vater ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt zu, der sich nach seinem Netto-Einkommen bemisst. Bei Selbständigen ist die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht einfach - zugrundezulegen ist das Einkommen der letzten drei Jahre nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten.
Allein aus der Angabe des Gewinnes vor Steuern kann deshalb eine Unterhaltsberechnung nicht erfolgen.
Damit der Anspruch aber der Höhe nach berechnet werden kann, steht den Kindern ein Anspruch gegen den Vater auf Erteilung von Auskunft über sein Einkommen zu, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Auf der Basis der erteilten Auskünfte kann dann der Unterhaltsanspruch konkret der Höhe nach berechnet werden.
Dies gilt im Übrigen auch für einen Ihnen zustehenden Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB
wegen Betreuung der Kinder: Dieser Anspruch wird ebenfalls dem Grunde nach bestehen, müsste aber der Höhe nach auf der Grundlage des Netto-Einkommens berechnet werden.
Gerne dürfen Sie sich, sollte es zu der Trennung kommen, mit mir in Verbindung setzen, damit ich Sie konkret beraten und ggf. vertreten kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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