Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine präzise Unterhaltsberechnung ist kaum möglich, da hier einige Daten einer Wertung unterliegen:
Aus meiner Sich kann Ihnen ein Nebenjob nicht abverlangt werden. die Rechtsprechung ist hier grundsätzlich zurückhalten. Wenn jemand ganztags arbeitet, muss das im Regelfall genügen. Reicht das so erzielte Einkommen nicht, wird eine Mangelfallberechnung vorgenommen. In Ihrem Fall mit vier recht kleinen Kindern in Ihrem Haushalt gilt dies um so mehr.
Problematischer ist die Immobilie: Sie Ziehen zu Recht nur die Zinsen, nicht aber die Tilgung für den Kredit ab, da die Tilgung Vermögensaufbau ist. Allerdings ist Ihnen ein angemessener Wohnvorteil zuzurechnen: Wer keine Immobilie besitzt, sondern mietet, muss eine angemessene Miete aus seinem Selbstbehalt zahlen. Sie könnten mit nur 250 € keinen angemessenen Wohnraum für eine sechsköpfige Familie schaffen.
Je nach zu erzielender Kaltmiete ist Ihnen der entsprechende Betrag als Einkommen zuzurechnen; wenn das Haus beiden Ehepartnern gehört, nur zur Hälfte. Die Zinsen sind, wenn Ihnen beiden das Haus gehört zur Hälfte, wenn Sie Alleineigentümer sind, vollständig abzuziehen.
Bei 140 qm ist eine ersparte Kaltmiete von 1200 € nicht völlig unrealistisch, ggf. müssen Sie hier mit dem aktuellen Mietspiegel Ihrer Stadt argumentieren, wenn Sie eine geringere Miete für angemessen halten.
Wenn Sie gemeinsam Eigentümer sind und die Zinsen und der Wohnvorteil hälftig bei Ihnen anzusetzen sind, dürft sich Ihr Einkommen unterhaltsrechtlich auf 2425 € belaufen. Damit wäre Ihnen die Zahlung des Mindestunterhalts von 297 € für Ihren achtjährigen Sohn annähernd möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-