Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Nach ihren Angaben reicht die Rente der Mutter in Höhe von 1.100,- € monatlich nicht aus, um die Kosten für das private Wohnen in Höhe von 1.700,- € monatlich zu finanzieren. Ich gehe davon aus, dass die Mutter den fehlenden Betrag durch ihr Vermögen finanziert.
Da der Sohn aufgrund seiner Erkrankung demnächst auf Sozialleistungen angewiesen sein wird, verstehe ich Ihre Frage dahin, ob die Mutter ihr Vermögen für die Unterstützung des Sohnes einsetzen muss. Korrigieren Sie mich bitte, wenn die Frage anders gemeint war.
Fraglich ist zunächst, ob der Sohn tatsächlich ein Sozialhilfe-Fall wird oder nicht vielmehr Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI
hätte. Nach § 2 SGB XII
wäre eine Erwerbsminderungsrente insoweit vorrangig zu beantragen.
Sollte er tatsächlich auf Sozialhilfe nach §§ 41
ff. SGB XII angewiesen sein, gilt wiederum der in § 2 SGB XII
normierte Nachranggrundsatz. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Nach § 1601 BGB
ist die Mutter grundsätzlich unterhaltspflichtig für ihren Sohn, wenn dieser nun aufgrund seiner Krankheit sich nicht mehr selbst unterhalten kann. Jedoch werden im Falle des Sohnes Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern erst bei Überschreiten eines jährlichen Gesamteinkommens von mehr als 100.000,- € berücksichtigt, § 43 Abs. 2 S.1 SGB XII
. Dieses Einkommen überschreitet die Mutter nicht.
Das Vermögen wird in diesem Falle nicht berücksichtigt! Das Sozialamt kann daher aufgrund des Vermögens der Mutter keine Forderungen an diese stellen. Lediglich für ihren eigenen Bedarf muss die Mutter ihr Vermögen einsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen