Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihren Angaben ergeben sich für mich leider nicht vollständig alle relevanten Daten. Ich berechne den Kindesunterhalt daher unter folgenden Prämissen: Die 2.150,00 € stellen Ihr bereinigtes Nettoeinkommen dar, Sie sind nur einer Person zum Unterhalt verpflichtet, das Einkommen Ihres Kindes stellt das Nettoeinkommen dar und die Kindesmutter erhält das Kindergeld.
Ausgehend von Ihrem Einkommen in Höhe von 2.150,00 € sind Sie in die 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Hierbei ist die eigentliche 3. Stufe um eine Stufe zu erhöhen, da nur eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt und die Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist.
Aus der Tabelle ergibt sich ein Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von 529,00 €. Hiervon ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 96,00 € abzuziehen.
Weiter ist das Einkommen Ihres Kindes zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen in Höhe von 550,00 € sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 27,50 € abziehen. (In manchen Bundesländern beziffern die Oberlandesgerichte auch einen konkreten Betrag als pauschal abzusetzende Aufwendungen, es könnte sich hier eine Abweichung ergeben, da ich nicht weiß wo Ihr Kind wohnt).
Es ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 522,50 €. Dieser ist hälftig auf den Bedarf des Kindes in Höhe von 261,25 € anzurechnen. Die zweite Hälfte wird der Mutter zu Gute geschrieben, da sie noch Naturalunterhalt erbringt.
Der Kindesunterhalt beziffert sich daher auf 172,00 €:
529,00 €
- 96,00 €
-261,25 €
= 171,75 €, aufgerundet 172,00 €
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.02.2017
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16:44
Antwort
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