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Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, daß der von Ihnen erwähnte Vergleich betreffend den Kindes- und nachehelichen Unterhalt anläßlich der Ehescheidung getroffen worden ist.
Ihre Kinder sind 8 Jahre alt, so daß sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unter Zugrundelegung der Einkommensstufe 10 auf 516,00 € pro Kind beläuft. Hinzu kommen anteilige Beträge für eine Privatschule, wobei sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen läßt, inwieweit das Kindergeld Berücksichtigung gefunden hat.
Aufgrund der genannten Gesamtzahlung von monatlich 1.700,00 € ergibt sich nach Abzug des nachehelichen Unterhalts von 200,00 € ein Kindesunterhaltsbetrag für beide Kinder von 1.500,00 €, d. h., pro Kind Kindesunterhalt von 750,00 €.
Grundsätzlich ist im Kindesunterhalt auch der Betrag für die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung enthalten. Anhaltspunkte, daß hier außergewöhnlicher Sonderbedarf geltend gemacht wird, sind anhand des Sachverhalts nicht ersichtlich.
Die Kosten für private Krankenversicherung sind, so vermute ich, bei Abschluß des Vergleichs zumindest näherungsweise bekannt gewesen. Deshalb sehe ich, zumindest wenn ich den geschilderten Sachverhalt zugrundelege, keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Vergleich nun dahingehend abgeändert werden könnte, daß Ihr geschiedener Ehemann auch die Kosten für die private Krankenversicherung übernimmt.
Diese rechtliche Einschätzung beruht auf dem Sachverhalt, den Sie geschildert haben. Sollte der Sachverhalt jedoch weitere Gesichtspunkte enthalten, die hier nicht zur Sprache gekommen sind, kann sich natürlich auch eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
01.09.2009 | 11:58
Sehr geehrter Herr RA Raab,
Die KV Beiträge waren nicht Thema der Vergleichsverhandlungen. Soweit ich die Düsseldorfer Tabelle verstanden habe werden Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich zum Unterhalt geschuldet. Der Vater sowie auch sind schon seit 10 Jahren privat krankenversichert. Bis zur Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung wurde Kindesunterhalt, Private KV, Ehegattenunterhalt, sowie Mehrbedarf für Kindergarten bezahlt ( monatlich gesamt € 2850,- ).
Es wurde in der Verhandlung in der der Vergleich geschlossen wurde nie über das Thema KV gesprochen, da dieses zu dem Zeitpunkt nicht relevant war und ich diese Kosten nicht selbst getragen habe.
Für eine zusätzliche Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.09.2009 | 15:22
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Kosten für die private Krankenversicherung sind nicht als sogenannter Mehrbedarf anzusetzen. Mehrbedarf bedeutet, daß über einen längeren Zeitraum regelmäßig Kosten anfallen, die die normal üblichen Kosten übersteigen und aus diesem Grund von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfaßt werden. Hierzu gehören beispielsweise auch krankheitsbedingte Mehrkosten.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, aus welchem Grund kein Familienversicherungsanspruch der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Deshalb kann dazu nicht Stellung genommen werden.
Wenn tatsächlich ausschließlich Kosten für die private Krankenversicherung anfallen, sind diese Kosten nicht in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Der Barunterhaltspflichtige hat diese Kosten also entweder allein oder anteilig zu übernehmen. Allerdings muß dann der Unterhalt anders berechnet werden. In diesem Fall ist der Krankenversicherungsbeitrag zunächst vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen. Erst dann kann der entsprechende Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden.
Ob man den Vergleich nunmehr noch „nachbessern“ kann, bleibt indes fraglich. Wenn man nämlich im Vergleich einen höheren Kindesunterhalt angesetzt hat, als er aufgrund des Einkommens des geschiedenen Ehemannes zu zahlen wäre, könnte man daraus herleiten, daß damit alle Unterhaltsforderungen, also auch die Beiträge für die private Krankenversicherung, abgegolten sein sollen. Auch müßte man den genauen Inhalt des Vergleichs kennen, um abschätzen zu können, ob eine weitere Unterhaltsforderung, nämlich die Forderung bezüglich der privaten Krankenversicherung, geltend gemacht werden kann.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur dringend raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die genannte Problematik anhand der Aktenlage zu klären. Selbstverständlich bin ich gern bereit, dies für Sie zu übernehmen. Sollten Sie eine weitere Bearbeitung wünschen, bitte ich, sich mit mir per E-Mail mail@ra-raab.de in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt