Sehr geehrter Ratsuchender,
das Kind hat einen Anspruch nach §§ 81 ff FamGB RU, der sich zunächst nach den Ansprüchen der Düsseldorfer Tabelle oirientiert.
Da das Kind aber Russland lebt, ist eine Anpassung an die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse wegen des geringen Durchschnittsverdienstes vorzunhemen, so dass von den Tabellenwerten dann 20-33% in Abzug zu bringen sind.
Die genaue Höhe ist dann Einzelfallentscheidung.
Die Mutter hat ebenfalls nach § 81 I FamGB RU einen Anspruch auf 1/6 des Einkommens des Mannes, wobei in der Regel keine Quote, sondern nach § 83 I FamGB RU der Unterhaltsbetrag als genauer Geldbetrag festgesetzt wird.
Insoweit ist es aber möglich, eine zeitliche Begrenzung vorzunehmen, was dann wieder vom Einzelfall abhängt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 18.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank! Welches Einkommen ist hier gemeint? Z.B. brutto, netto, netto nach Abzügen z.B. für Altersvorsorge oder Krankenversicherung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr anrechenbares Nettoeinkommen ist gemeint, also das Nettoeinkommen nach Abzug der Pflichtbeiträge, der angemessenen Altersvorsorge und ggfs. der Abträge von Verbindlichkeiten - z.B. Autokredit, wenn der Wagen benötigt wird, um zur Arbeitsstätte zu gelangen.
Ich würde Ihnen raten, anhand der konkreten Zahlen dann eine genaue Unterhaltsberechnung vornehmen zu lassen, damit man den Basiswert hat, von dem man dann den Abschlag vornimmt.
Sinnvoll kann es auch sein, sich mit der Kindesmutter außergerichtlich entsprechend zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle