Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für die Gewährung des Kinderzuschusses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Kinder unter 25, unverheiratet, wohnen in Ihrem Haushalt, Anspruch auf Kindergeld für Kinder
Brutto-Einkommen der Eltern mindestens 900,00 € (zum Einkommen zählt u.a. nicht ALG 2 (Hartz IV, Sozialgeld oder Sozialhilfe - Krankentagegeld fällt unter das Einkommen)
Das zu berücksichtigende Einkommen darf die Höchsteinkommensgrenze, die sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammensetzt, nicht übersteigen (aufgrund Ihrer Angaben ca. 1568,00 €)
durch die Zahlung des Kinderzuschlages ist der Familienbedarf gedeckt, womit ein Anspruch auf AGL 2/ Sozialgeld entfällt.
In Ihrem Fall beträgt das Einkommen Ihrer Frau nur 738,00 monatlich. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, daß es sich bei Ihrem Einkommen um Hartz IV-Leistungen handelt, und diese somit nicht dem Einkommen der Eltern zugerechnet werden.
Insoweit muß das gemeinsame Bruttoeinkommen von Ihnen und Ihrer Frau mindestens 900,00 betragen und das zu berücksichtigende Höchsteinkommen darf höchstens 1568,00 € betragen.
Solange Sie Leistungen in Form von ALG 2/ Sozialhilfe sowie weitere in § 7 Wohngeldgesetz genannte Leistungen beziehen, sind Sie von der Berechtigung zum Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
Sie haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie Transferleistungen beantragen oder Wohngeld. Das Wahlrecht ist allerdings dann im Grundsatz ausgeschlossen, wenn das Einkommen ohne Transferleistungen + das zu gewährende Wohngeld nicht ausreichen, um den eigenen Bedarf zu decken. Sofern das Gesamteinkommen (Einkommen + Wohngeld) dann unter den Regelbedarfssätzen liegt, Sie aber auch mit dem geringeren Einkommen auskommen und dies dem Wohngeldamt glaubhaft versichern können, besteht auch die Möglichkeit bei Unterschreiten der Regelsätze Wohngeld zu beantragen. Hier wäre aber wahrscheinlich ein Rechtsstreit mit dem Wohngeldamt zu führen, weil diese Möglichkeit eine sehr genaue Prüfung Ihrer Einkommens- bzw. Bedarfssituation erfordert.
Die Wohnungsgröße mit 105qm bei 5 Personen ist grundsätzlich wohngeldfähig. Die Wohnung muß zudem in Bezug auf die Miete förderungsfähig sein. Dies richtet sich nach der genauen Lage der Wohnung (Gemeinde). Ob die Wohnung förderungsfähig ist, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Wohngeldamt.
Sie sollten also Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohngeldamt aufnehmen und Ihre Situation erörtern. Die Sozialleistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen Auskünfte zu erteilen und Sie in Ihrem Anliegen beratend zu unterstützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen