Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern eine Unterhaltspflicht besteht kann nach dem Auslandsunterhaltsgesetz der Unterhalt auch gegen einen in den USA lebenden Verpflichteten geltend gemacht werden.
Weiter gilt zu bedenken, dass Ihr Freund möglicherweise wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar ist (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe).
Hier kann natürlich bei einer Einreise ein Problem entstehen sofern die Behörden Kenntnis davon erlangen und ein Verfahren anhängig ist.
Die Zahlung des Unterhaltes kann nicht einfach nach Gutdünken eingestellt werden. Schließlich dient der Unterhalt dem Kindeswohl und ist keine Zahlung für die Kindesmutter.
Wenn der Kontakt zum Kind verweigert wird muss hier rechtlich gegen die Kindesmutter vorgegangen werden.
Richtigerweise sollte der ausstehende Unterhalt bezahlt werden. Das Kind hat hierauf einen Anspruch. Natürlich besteht dann die Möglichkeit, dass man auf die bisherigen Versäumnisse aufmerksam wird.
Ob und inwieweit einzelne Ämter miteinander vernetzt sind kann man hier nicht sagen. Dennoch ist gerade in der heutige Zeit von der Schaffung einer entsprechenden EDV Struktur auszugehen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
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