Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung auf Grundlage Ihrer Angaben beantworten möchte.
Soweit die Einkünfte und Bezüge Ihrer Tochter die Grenze von 7680 € überschreitet, fällt der Anspruch auf Kindergeld weg.
Ob dies bei Ihnen tatsächlich der Fall ist, lässt sich von hier aus nicht beurteilen. Soweit die Grenze bei Ihrer Tochter überschritten wird, besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Wenn Sie hingegen erhöhte Werbungskosten geltend machen können, könnten sich die Einkünfte und Bezüge Ihrer Tochter soweit vermindern, dass die Grenze der Einkünfte und Bezüge nicht überschritten wird.
Soweit Sie nun bereits gegen die vorläufige Einstellung einen Rechtsbehelf einlegen können, sollten Sie dies auch wahrnehmen. Lassen Sie insofern keine Fristen für Rechtsbehelfe ungenutzt verstreichen.
Der Nachweis der erhöhten Werbungskosten ist bereits richtig gewesen.
Vermutlich handelt es sich derzeit um eine Überprüfung, aufgrund der neuen Tätigkeit Ihrer Tochter.
Weisen Sie insoweit alle Werbungskosten nach, um so die Einkünfte senken zu können.
Bezüglich der Halbwaisenrente gilt folgendes:
Der Anspruch ist zunächst unabhängig von dem Anspruch auf das Kindergeld zu sehen.
Allerdings gelten auch bei der Waisenrente Einkommensgrenzen. Derzeit gelten die Grenzen von 467,46 € monatlich in den alten Bundesländern und 410,78 € monatlich in den neuen Bundesländern.
In aller Regel werden für die Berechnung des Einkommens die Einkunftsarten nach dem EStG herangezogen, in aller Regel werden die steuerfreien Einnahmen dabei nicht als Einkünfte gewertet.
Welche Einnahmen Ihrer Tochter alle berücksichtigt werden, können Sie auch beim zuständigen Rententräger erfragen.
Das Einkommen, welches die oben gennanten Grenzen überschreitet, wird zu 40 % angerechnet und dadurch kann es zu einer Absenkung der Waisenrente kommen. Dies sollten Sie bei dem zuständigen Rententräger berechnen lassen.
Die Einkommensgrenzen richten sich den aktuellen Rentenwerten und sind daher Änderungen unterworfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage im Rahmen dieser Erstberatung beantworten. Nutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.