Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Sollten Sie während Ihres Studiums gegenüber Ihrem Vater unterhaltsberechtigt sein, so erhalten Sie solange von diesem Unterhalt bis Sie ein Kind von Ihrem Lebenspartner erwarten. Dann nämlich haftet der Kindsvater vorrangig für Ihren Lebensunterhalt. Nur wenn der Kindsvater außerstande ist, Ihnen Unterhalt zu gewähren, tritt die Unterhaltspflicht Ihres Vaters wieder ein. Die Unterhaltspflicht des Kindsvater beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt des Kindes, was zur gegebenen Zeit zu prüfen wäre. In der Regel beginnt die Unterhaltspflicht des Kindsvaters jedoch sechs Wochen vor der Geburt.
Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes haben Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres in folgenden Fällen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetz):
(Abs. 2) <Satz 1>Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
<Satz 2>Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. <3>...
Da Unterhalt als Einkommen zählt, kann es durchaus sein, dass für Sie kein Kindergeld mehr gezahlt werden wird, wenn Sie Ihren aufgrund Ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kindsvater Ihren Unterhalt selbst bestreiten können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin