Sehr geehrte Fragende,
in §62 EStG
ist die Anspruchsberechtigung geregelt:
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Bitte teilen Sie mit, auf wieviele Jahre und seit wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, da dies in Ihrem Falle von erheblicher Bedeutung sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 15.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragende,
wie bereits obig dargestellt, ist Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld, dass Sie als Anspruchsberechtigter in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Gem. § 1 Abs. 1 EStG
sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben unbeschränkt steuerpflichtig.
Hiernach kommt es zunächst darauf an, ob (für den fraglichen Zeitraum 2004-2009) ein solcher Wohnsitz im Sinne der Vorschrift vorliegt (erst in einem zweiten Schritt wäre alternativ das Vorliegen eines sog. gewöhnlichen Aufenthaltes gem. §9 AO
zu prüfen, was in Ihrem Falle aber offensichtlich zu vernachlässigen ist).
Einen Wohnsitz hat jemand nach § 8 AO
dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hierbei kommt es grds. auf die steuerliche Beurteilung an und nicht auf eine (ggf. abweichende) melderechtliche.
Ein Steuerpflichtiger kann grds. auch mehrere Wohnsitze i. S. d. §8 AO
haben, diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes führen. Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. (BFH 2004)
Da der Kindergeldanspruch grds. für jeden Monat besteht, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem 1 Tag vorliegen, ist grds. für jeden Monat nach Ihrem Wegzug gesondert zu prüfen, ob Sie noch ein Wohnsitz innehatten und somit unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
Mit der dauerhaften Vermietung haben Sie nach allgemeiner Rechtsauffassung den Wohnsitz i. S. d. obigen Vorschriften aufgegeben, da Sie dauerhaft von deren Nutzung ausgeschlossen sind und diese daher nicht "innehaben" können. Da Sie - wie nachgereicht - aber erst ab Dezember 2004 vermietet haben, endet auch die unbeschränkte Steuerpflicht für Sie erst dann.
Somit konnte m . E. zumindest bis einschließlich November 2004 (im Falle einer erst im Laufe des Dezembers erfolgten Vermietung sogar noch bis Dezember 2004) der Anspruch auf Kindergeld zutreffend geltend gemacht werden. Darüber hinausgehend wird dieser jedoch in der Tat nicht mehr bestanden haben, sodass das Kindergeld, soweit dieses also über diesen Zeitraum hinaus gezahlt wurde, zutreffend zurückzufordern war.
Die weiteren etwaig bestehenden Alternativen für eine unbeschränkte Steuerpflicht (1. erweiterte unbeschränkte ESt-Pflicht für dt. Staatsangehörige im öffentlichen Dienst ohne Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland nach §1 Abs.2 EStG
; und 2. unbeschränkte ESt-Pflicht auf Antrag für sog. "Grenzpendler" mit nahezu ausschließlichen Einkünften in Deutschland und Wohnsitz im Ausland gemäß §1 Abs.3 EStG
) scheiden mangels anders lautender Informationen offensichtlich aus, sodass hierauf nicht näher eingegangen werden soll.
Da jedoch - wie Sie schreiben - bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eröffnet worden ist, empfehle ich Ihnen dringend, hierzu anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. Ich denke, dass in Ihrem Falle durchaus gute Argumente gefunden werden können, um eine drohende Verurteilung abzuwenden. Gerne stehe ich Ihnen hierfür im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter