Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt zum einen nach § 62 Abs. 2 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes (EstG) darauf an, ob die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau a) nach § 16
oder § 17
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt wurde (= Studium, sonstige Ausbildungszwecke) oder b) nach § 18 Abs. 2 AufenthG
erteilt wurde (Beschäftigung) und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden durfte (3 Jahre, vgl. § 34 Abs. 2 BeschV). Dann besteht kein Anspruch.
Ein Anspruch auf Kindergeld scheidet zum anderen auch wegen § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG
aus, weil die Oma in Nigeria in Deutschland nicht steuerpflichtig ist.
Ein Anspruch auf andere Familienleistungen (Kinderzuschlag, Elterngeld) sehe ich auch nicht. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Leider gibt es im Fall Ihrer Frau nach dem dargestellten Sachverhalt keinen Anspruch auf Geldleistungen für die Kinder in Nigeria. Ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB III für Ihre Frau besteht, vermag ich nach obigen Informationen nicht zu sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Aufenthaltstitel ist ausgestellt auf einer Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbstätigkeit gestattet und muss nach 3 Jahren verlängert werden oder der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis.
Meine Frau hat eine Sozialversicherungsnummer sowie Steueridentifikationsnummer somit voll Steuerpflichtig.
Die Kinder sind doch nicht von der Oma sondern von ihr, viele Kinder wohnen bei den Großeltern, der Anspruch betrifft doch die Kinder.
Es gibt sicher eine Hintertür, vielleicht eine Adoption von meiner Seite aus?
MfG
Wenn Sie die Kinder in Ihren Haushalt aufnehmen, können Sie für die Kinder Kindergeld beziehen.
Bei Adoption der Kinder besteht weiterhin der Hinderungsgrund des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG
. Die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der EU, oder dem EWR haben.
Bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fällt bei Ihrer Frau der persönliche Hinderungsgrund des § 62 EStG
für den Bezug von Kindergeld weg. Es bleibt aber auch hier bei dem Vorgesagten (d.h., die Kinder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland der EU, oder dem EWR haben).
Das Hauptproblem besteht also darin, dass die Kinder nicht im vorgenannten Gebiet (d.h. praktisch bei Ihnen in Deutschland) leben. Der Gesetzgeber will ganz bewusst EU- und EWR-Bürger privilegieren, die sich in Deutschland aufhalten, während ihre Kinder im Herkunftsstaat leben. Auf den Rest der Welt ist diese Privilegierung leider nicht übertragbar.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt