Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann SIe erst einmal dahin gehend beruhigen, dass bei uneingeschränkter Steuerpflicht in Deutschland für Sie der Anspruch auf Kindergeld besteht, auch wenn Sie sich im Ausland aufhalten. Daneben müssen sich die Kinder in einem Land aufhalten, dass unter den Geltungsbereich des BKKG fällt und auch hier gehört Italien unproblematisch dazu.
Sie erhalten Ihr Kindergeld demnach nach § 62 EStG. Einzig Ihre Mitwirkungspflicht haben Sie verletzt, indem Sie nicht angegeben haben, dass sich die Kinder dauerhaft in Italien und nicht in Deutschland aufhalten.
Die Familienkassen müssen bei Änderung der Verhältnisse prüfen, ob weiterhin ein Anspruch besteht. Insofern wird die Vereltzung der Mitwirkungspflicht im Grunde nur dann nachteilig, wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand. Bei sschuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht können Schadenersatzansprüche neben den Rückforderungsansprüchen geltend gemacht werden. Außerdem könnten Sie sich nicht mehr auf Entreicherung berufen.
Da der Anspruch aber besteht, würde ich umgehend alle erforderlichen Daten und Dokumente übersenden. Sie sollten eigentlich außer einem "Anranzer" keine negativen Folgen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
Rechtsanwältin