Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Ja, auch für Ihr Enkelkind, das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, besteht WEITERHIN ein Anspruch auf Kindergeld (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG
), sofern Ihre Tochter der Übertragung zustimmt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob Ihre Tochter demnächst berufstätig ist oder verheiratet sein wird, denn abzustellen ist ausschließlich auf die HAUSHALTSZUGEHÖRIGKEIT des Enkelkindes.
Bei der Antragstellung sind deshalb als Nachweise vorzulegen:
• Geburtsurkunde
• Haushaltsbescheinigung bzw. Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 21.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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