Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage, wie es sich wirklich verhält, lässt nur die Antwort zu: So, wie es die Familienkasse sieht.
Dieses wurde bereits höchstrichterlich enrschieden und zwar eben im Sinne der Argumentation der Familiekasse (BFH, Urt.v. 04.02.2016, Az.: III R 17/13
und auch BFH, Urt.v. 10.03.2016, Az.: III R 62/12
).
Die Richter haben sich dabei auf die sogenannte Wohnsitzfiktion i.S.d.. Art. 60 IVO Nr. 987/2009 gestützt, zu dem der EuGH entschieden hat, dass die in dieser Vorschrift geregelte Wohnsitzfiktion dazu führen kann, dass der nach nationalem Recht gegebene Kindergeldanspruch auch einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Person zustehen kann und es unerheblich ist, ob diese Person einen Antrag auf deutsche Familienleistungen gestellt hat oder nicht (EuGH, Urt. v. 22.10.2015, Az.: C-378/14
),
Der BFH kommt danach zu dem Schluss, dass die Wohnsituation der gesamten Familie so behandelt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsordnung des Mitgliedstaats fallen, in dem die Familienleistungen beantragt werden, und fingiert, dass sie dort wohnen.
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass dieKindesmutter so behandelt wird, als ob sie in Deutschland lebt. Und da im deutschen Kindergeldrecht nicht geregelt ist, dass Eltern miteinander verheiratet sein müssen, gehören auch beide Elternteile zu den Familienangehörigen, so dass die Kindesmuttere kindergeldberechtigt ist.
Und nach § 64 II EStG
wird nun einmal das Kindergeld an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, was nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nun einmal die Kindesmutter ist, wobei sich auch nichts dadurch ändert, dass die Kindesmutter in Italien lebt und keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.
Daher ist die Argumentation der Kasse nach dieser Rechtsprechung zutreffend.
Ihre restlichen Fragen und Anmerkungen dürften neben der Sache liegen und ich denke, Sie erwarten auch nicht eine ernsthafte Antwort zu den teilweise doch sehr abfälligen und neben der Sache liegende Bemerkungen. Entscheidend dürfte allein die tatsächliche Rechtsfrage sein, die dioe Rechtsprechung aber nun zu Ihren Ungunsten entschieden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 06.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort die aber nicht den wesentlichen Teil meines Fragenkomplexes beantwortet sondern nur das wiedergibt was die Familienkasse auch geschrieben hat.
Mein Fragen als "abfällig" zu bewerten ist darüberhinaus nicht nur überflüssig sondern auch übergriffig, zumal Sie hier nicht als moralische oder spirituelle Instanz gefragt sind sondern als Dienstleister, denn immerhin habe ich Sie sehr gut bezahlt.
Die Frage war im Wesentlichen: Wie kann es sein daß ein Mensch der mit Deutschland nichts zu tun hat außer daß der andere Elternteil seines Kindes in Deutschland lebt die gleichen Rechte, bzw. sogar vorrangig, in diesem Land hat wie diese anderer Elternteil der dort unbegrenzt versteuert wird.
Die Kindergeldfrage gehört meines Wissens zum Steuerrecht und ein fiktiver und steuerlich unbegrenzter Wohnsitz in Deutschland ist für im Ausland lebende Menschen nur dann möglich wenn Einkünfte in Deutschland Einkünfte im Ausland deutlich übersteigen und vor Allem dann dort auch veranlagt werden.
Und wie kann es sein daß das Recht eines Menschen von dem Leben eines anderen in derart gravierender Form abhängt?
Würde ich sterben oder auswandern, wäre dieses Recht dann erloschen? Ich fürchte ja. Ich habe also doch was damit zu tun.
Und umgekehrt, könnte ich theoretisch in Italien Kindergeld beantragen wenn, wie geplant, unser Kind ein Auslandschuljahr in Deutschland absolviert und bei mir wohnt?
Und was passiert wenn es in ein deutsches (oder englisches) Internat geht? Wäre dann womöglich England zuständig?
Die Staatsbürgerschaftsfrage einmal beiseite gelassen (und jetzt werde ich tatsächlich mal polemisch) denn in Deutschland fließen Milch und Honig ja von Natur aus von den Bäumen und haben nichts mit den Menschen zu tun die dieses Land seit Generationen aufgebaut, Steuern bezahlt oder Wehr- und Zivildienst geleistet haben, so war doch zumindest die Bedingung in diesem Land Steuern zu zahlen, oder theoretisch bei Einkünften zahlen zu können, ein rational nachvollziehbarer Grund Berechtigung auf eine Sozialleistung zu haben, noch dazu eine die dazu dienen sollte dem Bevölkerungsrückgang im Inland entgegen zu wirken.
Das dies nun für Menschen aus dem Ausland ohne jedwede Verbindung zu diesem Land außer der das ein Elternteil des eigenen Kindes, welcher Nationalität auch immer, gerade in Deutschland lebt, sogar ein größeres Recht eingeräumt werden soll als diesem selbst ist für mich nicht nachvollziehbar und auch von Ihnen hier nicht beantwortet worden.
In welchem Gesetz steht das expressis verbis?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
es wurden Ihnen in der Erstantwort die gesetzlichen Normen und die entsprechenden, dazugehörigen Urteile des BFH und EuGH genannt, so dass sich bei aufmerksamen Lesen Ihre Nachfrage, in welchem Gesetz das steht, durch Wiederholung der Erstantwort beantwortet:
Ihre Frage, wie es sich wirklich verhält, lässt nur die Antwort zu: So, wie es die Familienkasse sieht.
Dieses wurde bereits höchstrichterlich enrschieden und zwar eben im Sinne der Argumentation der Familienkasse (BFH, Urt.v. 04.02.2016, Az.: III R 17/13
und auch BFH, Urt.v. 10.03.2016, Az.: III R 62/12
).
Die Richter haben sich dabei auf die sogenannte Wohnsitzfiktion i.S.d.. Art. 60 IVO Nr. 987/2009 gestützt, zu dem der EuGH entschieden hat, dass die in dieser Vorschrift geregelte Wohnsitzfiktion dazu führen kann, dass der nach nationalem Recht gegebene Kindergeldanspruch auch einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Person zustehen kann und es unerheblich ist, ob diese Person einen Antrag auf deutsche Familienleistungen gestellt hat oder nicht (EuGH, Urt. v. 22.10.2015, Az.: C-378/14
),
Der BFH kommt danach zu dem Schluss, dass die Wohnsituation der gesamten Familie so behandelt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsordnung des Mitgliedstaats fallen, in dem die Familienleistungen beantragt werden, und fingiert, dass sie dort wohnen.
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass dieKindesmutter so behandelt wird, als ob sie in Deutschland lebt. Und da im deutschen Kindergeldrecht nicht geregelt ist, dass Eltern miteinander verheiratet sein müssen, gehören auch beide Elternteile zu den Familienangehörigen, so dass die Kindesmuttere kindergeldberechtigt ist.
Und nach § 64 II EStG
wird nun einmal das Kindergeld an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, was nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nun einmal die Kindesmutter ist, wobei sich auch nichts dadurch ändert, dass die Kindesmutter in Italien lebt und keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.
Daher ist die Argumentation der Kasse nach dieser Rechtsprechung zutreffend.
Zudem erlaube ich mir natürlich darauf hinzuweisen, dass nicht die Fragen, sondern die Bemerkungen als "teilweise doch sehr abfällig" bezeichnet worden sind - gerne können Sie aber in der Erstantwort dann "teilweise" streichen, wenn ich mir so die weiteren Bewerkung in ihrem als Nachfrage bezeichneten weitern Kommentar so durchlesen muss. Denn die Nationalität spielt eben nicht die von Ihnen gewünschte durchgreifende Rolle bei dieser Rechtsfrage.
Wenn Sie dann gleichwohl in einer Art und Weise, die eben verunglimpfend empfunden werden kann, über Ausländer und ausländische Mitbürger öffentlich herziehen (ohne Polemik), gebietet auch das Standesrecht einem Organ der Rechtspflege einen deutlichen Hinweis auf so ein Fehlverhalten.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg