Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind nur Gelder zurück zu erstatten, welche auch tatsächlich erhalten wurden.
Da hier bereits Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurden, liegt bereits ein Rückforderungsbescheid gegen die Tochter vor, aus dem der Beamte vollstrecken kann. Denn dieser kann ohne den Titel gar nicht vollstrecken.
Da der Vollstreckungsbeamte aber den Titel inhaltlich nicht prüft, muss sich Ihre Tochter an die Stelle wenden, die den Rückforderungsbescheid erlassen hat.
Dies dürfte die örtliche Familienkasse gewesen sein.
Dieser ist mitzuteilen, dass das Kindergeld nicht bei der Tochter erhalten wurde und daher auch keine Rückzahlung erfolgen kann.
Da hier ein Rückzahlungsbescheid ergangen ist, der nicht den Tatsachen entspricht, ist dieser nach § 51 VwVfG
aufzuheben.
Den faktisch ist das Geld nicht bei der Tochter angekommen, die Behörde sollte nachweisen auf welches Konto die Zahlungen erfolgt sind.
Ggf. kann auch eine Erklärung des Kindesvaters beigebracht werden, dass dieser das Geld erhalten hat.
Mit dem Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsaktes sollte auch beantragt werden, dass die Vollstreckung einstweilen ausgesetzt wird. Denn sonst hat der Beamte recht und die Forderung muss erst einmal bezahlt werden.
Ich sehe dann sehr gute Chancen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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