Sehr geehrter Fragesteller,
sehr gerne möchte ich Ihnen Ihre Fragen auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung beantworten.
Bitte beachten Sie dabei, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handelt, da ich den Gesamtsachverhalt, insbesondere die von der Familienkasse erlassenen Bescheide, nicht kenne.
Nach meiner Einschätzung besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld.
Wohnen Eltern nicht in Deutschland und halten sie sich im Bundesgebiet auch nicht gewöhnlich auf, kann nach dem EStG ein Kindergeldanspruch bestehen (§ 62 Abs.1 Nr.2 EStG
). Das ist der Fall, wenn die Eltern oder der anspruchsberechtigte Elternteil gemäß § 1 Abs. 2 EStG
unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind/ist oder gemäß § 1 Abs. 3 EStG
als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden/wird.
Letzteres ist bei Ihnen der Fall, weshalb Sie vorliegend von einem Anspruch auf Kindergeld ausgehen.
Es ist aber so, dass nach § 65 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG
Kindergeld im Ausland nicht für ein Kind gezahlt wird, wenn Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung im Ausland gewährt werden. Wird eine solche Leistung im Ausland gewährt, oder wäre sie bei entsprechender Antragstellung zu gewähren, schließt dieser kindbezogene ausländische Anspruch den innerstaatlichen Kindergeldanspruch grundsätzlich aus. Sofern also ein Anspruch auf spanisches Kindergeld besteht, scheidet der deutsche Anspruch aus.
Insofern erscheint es mir Plausibel, dass Sie die Familienkasse auf die EU-Verordnung verweist, da sich hieraus der Anspruch in Spanien herleitet. Die Begründung der Familienkasse müsste aber auch auf § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
verweisen, da das letztlich die Ausschlussnorm ist. Wenn Sie hier Zweifel haben, lassen Sie mir bitte gern den entsprechenden Bescheid der Familienkasse zukommen, damit ich dies prüfen kann.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Krämer
Niedergründauer Straße 32
63505 Langenselbold
Tel: 01702047283
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Krämer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Bescheid der Familienkasse bezieht sich nicht auf § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
sondern ausschließlich auf die EU Verordnung 883/ 2004 und der Tatsache das weder meine Frau noch ich
erwerbstätig sind oder eine Rente erhalten.
Einige meiner Fragestellungen sind für mich noch unklar:
Unabhängig von den europarechtlichen Koordinierungsvorschriften kann auch ein Anspruch nach rein nationalem Recht bestehen, wenn ein Staat nach den europarechtlichen Regelungen zwar nicht zuständig ist, aber die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt sind. Nach dieser Aussage bestünde aus meiner Sicht ein Anspruch auf Leistungen, da die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht (unbeschränkt EKST auf Antrag), erfüllt sind.
Hat es eine Auswirkung wenn die ganze Familie, also auch ich, meinen Wohnsitz in Spanien habe?
Besteht nicht der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, wenn nein warum nicht,
nach Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 65 Andere Leistungen für Kinder
2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.
und abschließend, kommt die EU Verordnung überhaupt zum tragen, da ja die Vorraussetzungen nach
deutschem Recht erfüllt sind?
Ich habe die Verordnung als Abgrenzungshilfe für Fälle verstanden in denen
die Anforderungen nach nationalem Recht nicht erfüllt sind.
Da wir noch im Dezember 2019 einen positiven Bescheid erhalten haben, werde ich den Verdacht nicht los,
das meine Anmeldung bei der Gemeinde der Anlass für den negativen aktuellen Bescheid ist.
Der Zeitpunkt der Aufhebung der Leistung deckt sich identisch mit meine Anmeldung.
Wir wohnen bereits seit vier Jahren in Spanien und haben stets positive Bescheide erhalten.
Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die noch offenen Fragen klären könnten
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihnen Ihre Nachfrage beantworten. Schon jetzt möchte ich betonen, dass es mir wichtig ist Ihre Frage vollumfänglich zu beantworten. Wenn Sie also nach dieser Rückantwort das Gefühl haben, dass etwas offen geblieben ist, schreiben Sie mir bitte gerne eine E-Mail. Gegebenenfalls könnten wir auch ein Telefonat vereinbaren.
Zu Ihrer Nachfrage:
Zitat:Unabhängig von den europarechtlichen Koordinierungsvorschriften kann auch ein Anspruch nach rein nationalem Recht bestehen, wenn ein Staat nach den europarechtlichen Regelungen zwar nicht zuständig ist, aber die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt sind. Nach dieser Aussage bestünde aus meiner Sicht ein Anspruch auf Leistungen, da die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht (unbeschränkt EKST auf Antrag), erfüllt sind.
Das ist grundsätzlich richtig. Die Verordnung beschränkt das nationale Recht an dieser Stelle nicht. Grundsätzlich haben Sie auch einen Anspruch auf Kindergeld, weil Sie in Deutschland (auf Antrag) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Allerdings macht das nationale Recht in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG eine Ausnahme. Nämlich dann wenn Sie eine ähnliche Leistung in einem anderen Land beziehen. Da dies der Fall ist (Spanisches Kindergeld) besteht nach nationalem Recht in diesem Fall kein Anspruch.
Zitat:2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt
Damit haben Sie natürlich vollkommen Recht. Für den Fall, dass das spanische Kindergeld niedriger ist, als das Deutsche, besteht natürlich Anspruch auf die Differenz.
Zitat:und abschließend, kommt die EU Verordnung überhaupt zum tragen, da ja die Vorraussetzungen nach
deutschem Recht erfüllt sind?
Ich habe die Verordnung als Abgrenzungshilfe für Fälle verstanden in denen
die Anforderungen nach nationalem Recht nicht erfüllt sind.
Die EU-Verordnung kommt unabhängig davon zum Tragen, ob ein Anspruch bereits nach deutschem Recht besteht oder nicht. Sie versucht den Fall zu Koordinieren, das mehrere Ansprüche in verschiedenen Staaten bestehen und weist die Zuständigkeit einem Staat zu. Da die Kinder in Spanien leben, besteht demnach Anspruch auf spanisches Kindergeld.
Zitat:Da wir noch im Dezember 2019 einen positiven Bescheid erhalten haben, werde ich den Verdacht nicht los,
das meine Anmeldung bei der Gemeinde der Anlass für den negativen aktuellen Bescheid ist.
Der Zeitpunkt der Aufhebung der Leistung deckt sich identisch mit meine Anmeldung.
Wir wohnen bereits seit vier Jahren in Spanien und haben stets positive Bescheide erhalten.
Das ist natürlich seltsam. Wegen § 65 EStG würde ich aber davon ausgehen, dass bereits in der Vergangenheit kein Anspruch bestand. Denkbar wäre, dass Ihre Meldung zu einer erneuten Prüfung es Sachverhalts geführt hat und es deshalb anders bewertet wurde. Gerne schaue ich mir aber den Bescheid an.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt