Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich wie folgt beantworte:
Die Regelung zum Kinderfreibetrag findet sich in § 32 Abs. 6 EStG
. Danach beträgt der Kinderfreibetrag (2009) je Elternteil 1.932 Euro und 1 080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Nach § 32 Abs. 6, Satz 6 EStG
wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils abweichend von Satz 1 auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt.
In einer Entscheidung des BFH, Urteil vom 25. 7. 1997 - VI R 129-95 hat dieser ausgeführt, dass mangels Zustimmung des Unterhaltsverpflichtetet zur Übertragung des Kinderfreibetrages, dieser nur dann übertragen werden kann, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nicht im wesentlichen nachgekommen ist.
Die Unterhaltsverpflichtung i. S. des § 32 EStG
richtet sich nicht nach dem Unterhaltsbedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB
), sondern nach den konkreten Umständen bestehenden Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils (§ 1603 Abs. 1 BGB
).
Einer Unterhaltsverpflichtung nachkommen kann nur, wer konkret unterhaltspflichtig ist. Ein Elternteil kommt dann seiner Barunterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nach, wenn mindestens 75 % der Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird.
Ein Elternteil, das mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 1603 BGB
), kann demnach nach Auffassung des BFH seiner Unterhaltsverpflichtung (von vorneherein) nicht nachkommen. Damit ist eine Übertragung auf den anderen Elternteil nicht möglich. Gleiches gilt, wenn ein Elternteil Unterhalt nur in geringer Höhe leisten muss und dieser Pflicht auch nachkommt.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags wegen Unterhaltspflichtverletzung führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Soweit Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sind, konnte eine Übertragung des Kinderfreibetrages nicht erfolgen.
Allerdings konnte hiervon abweichend der andere Elternteil die Übertragung des halben Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ohne Ihre Mitwirkung beantragen. (Tischler, Praxishandbuch Familienrecht)
Im Umkehrschluss kann nunmehr eine Übertragung der Freibeträge ab 06/2009, soweit der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, auf Antrag erfolgen, wobei hinsichtlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eine Mitwirkung des anderen Elternteils nicht erforderlich ist.
Als Steuerpflichtiger haben Sie die Voraussetzungen für die Übertragung darzulegen. Der formlose Antrag hat gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen, in dem Sie in der Anlage Kinder der Einkommensteuererklärung das hierfür vorgesehene Kästchen angekreuzt wird.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Anbei finden Sie die maßgebliche Norm des § 32 Abs. 6 EStG
.
Mit besten Grüßen
§ 32 Abs. 6 EStG
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1932 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
1.der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1, Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. 7Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.
Diese Antwort ist vom 23.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort.
Den Absatz mit dem Querverweis "Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen..." hab ich nicht verstanden. Können Sie mir dazu ein "Lesebeispiel für Nichtjuristen" beschreiben, bitte?
Und der viertletzte Absatz Ihrer Antwort ("Allerdings konnte hiervon abweichend...") sagt, dass die mir vorliegende Information ("Der Kinder- und Betreuungs-Freibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere den gesetzlichen Unterhalt zahlt.") bezgl. des halben Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf so nicht gilt, richtig?
Anders herum formuliert: Es entspricht der geltenden Rechtssprechung / Gesetzes-Interpretation, dass die Mutter die Übertragung zu 100% auf sich beantragt hat?
Danke für eine kurze Klarstellung im voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
viele Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. "Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen"
§ 26 ESTG regelt die Zusammenveranlagung von Ehegatten. Da dies bei Ihnen nicht gegeben ist, kann eine Übertragung der benannten Freibeträge erfolgen. Bei einer Zusammenveranlagung erfolgt keine Übertragung der hier genannten Freibeträge.
2. Der halbe Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auch ohne Zustimmung der Mutter auf Sie übertragen werden, bzw. damals konnte die Mutter in Einklang mit der gesetzlichen Regelung und Kommentierung den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf sich übertragen lassen.
Anders bei der Übertragung des Kinderfreibetrags. Hierzu ist entweder die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich oder die Verletzung der Unterhaltsverpflichtungen.
3. Ist aber der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf noch nicht übertragen, geht er mit der Übertragung des Kinderfreibetrags ebenfalls über.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten bzw. meine Ausführung weiter verdeutlichenc und klarstellen.
Sollten sich noch Verständigungsfragen ergeben, können Sie sich gerne per Email an mich wenden.
Mit besten Grüßen