Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Grundsätzlich steht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Sie kann also, falls Sie Ihre Meinung ändert, die Rückkehr verlangen. Anders wäre dies nur, wenn sich aus der Vollmacht der Mutter etwas anderes ergeben würde, wenn also etwa die Vollmacht unwiderruflich wäre. Falls Ihre Schwester Bestrebungen anstellt, dann sollten Sie sich an das Jugendamt wenden. Von dort kann notfalls ein Antrag an das Familiengericht gestellt werden. Möglich wäre es eine Vormundschaft des Jugendamtes einzurichten und das Jugendamt würde dann entscheiden, dass Ihr Neffe bei Ihnen bleibt. Ob Gründe für eine Kindeswohlsgefährdung nach § 1666 BGB
vorliegen, läßt sich nicht abschließend klären. Ein 16 jähriger wird in aller Regel nicht zu seiner Mutter zurückmüssen, wenn dies gegen seinen erklärten Willen wäre.
Der Unterhalt steht Ihrem Neffen zu. Für ein Verfahren gegen die Mutter müßte wahrscheinlich ein Verfahrenspfleger bestellt werden, denn von Gesetzes wegen vertritt die Mutter das Kind. Dies sollte aber kombiniert werden mit Maßnahmen der elterlichen Sorge, also Übertragung (auch vorläufig) auf das Jugendamt.
Die Dauer ist schwer zu beurteilen, dies kann in der 1. Instanz durchaus einige Monate dauern.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 18.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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