Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Unterhaltsanspruch von Kindern bestimmt sich nach den §§ 1612ff. BGB
. Die Unterhaltshöhe wird in reelmäßigen Abständen durch die Oberlandesgerichte in Unterhaltsrichtlinien festgelegt. Zur Zeit lassen sich diese als Anhaltspunkt aus der sog. Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Hier wird ein Regelsatz als Richtlinie hinsichtlich des Bedarfs angesetzt, der sich am Alter der Kinder orientiert.
Wird ein Kind volljährig hat es einen Anspruch auf Unterhalt bzw. eine angemessene Unterstützung für eine Berufsausbildung. Hierdurch verändern sich auch die Unterhaltssätze, zumeist nach oben.
Sie bzw. Ihre Kinder haben einen Anspruch grds. auf die oben benannten Regelsätze. Dabei ist allerdings immer auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Hier haben Sie einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Einkommens. Daran können Sie bemessen oder ausrechnen (lassen) wie hoch die Unterhaltszahlung bis zum Selbstbehalt sein kann. Sie müssen auf der praktischen Seite also auch immer berücksichtigen, wieviel an Unterhalt überhaupt geleistet werden kann.
Sie sollten daher die aktuelle Unterhaltssituation überprüfen. In jedem Fall ändert sich der Regelsatz bzw. der Bedarf des nunmehr volljährigen Kindes.
Ist ein Titel bereits vorhanden, kann dieser dem jetzigen Bedarf angepaßt werden. Hier ist das Jugendamt, das Amtsgericht zuständig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen auch gerne im Rahmen einer Vertretung in der Angelegenheit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 01.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der alte Titel ist also für das volljährige Kind noch gültig! Ist das richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, der alte Titel ist noch gültig und auch wirksam, er bildet ja auch die Grundlage für Ihre Vollstreckung. Nur wenn er anderweitig aufgehoben wurde oder unwirksam geworden ist, entfaltet er keine Wirkungen mehr, wovon ich aber nicht ausgehe.
Im Fall der Volljährigkeit ist jedoch ein neuer Titel notwendig ! Insofern bitte ich meine o.g. Ausführungen zu berichtigen.
Durch den Eintritt der Volljährigkeit erhält das Kind einen neuen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern auf Barunterhalt, so dass ggf. auch Ihr Einkommen miteinberechnet wird. Sie solten daher den o.g. Auskunftsanspruch geltend machen und dann, wenn eine freiwillige Zahlung nicht erfolgt oder auch, wenn schon keine Auskunft gegeben wird, Klage einreichen. Für Ihr Kind können Sie hierfür Prozeßkostenhilfe erhalten.
Ich hoffe, nunmehr meine Antwort präzisiert zu haben, stehe Ihnen aber auch unter der o.a. Emailadresse zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-