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Sehr geehrter Ratsuchender,
auch nach dem türkishcen Recht steht beim getrenntlebenden Eltern beiden Elternteilen das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu.
Allein eine gerichtliche Entscheidung kann dieses geändert werden, wobei auch hier das Kindeswohl entscheidend ist.
Der erste legale Möglichkeit wäre also die gerichtliche Auseinandersetzung in der Türkei, in der Sie dann deutlich machen müssen, warum das Kindeswohl den Aufenthalt bei Ihnen in Deutschland erfordert.
Ob das gelingen kann, ist nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung fraglich.
Die Kindesmitnahme gegen den Willen der Mutter wäre sicherlich die von Ihnen angedachte zweite Alternative.
So eine Kindesmitnahme ist aber eine verletzung des Sorgerechtes und würde bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen ganz bestimmt zu Ihren Lasten gewertet werden.
Es ist richtig, dass es das Haager Kindesentführungsübereinkommen gibt. Darauzs werden Sie aber keine Vorteile ziehen können:
Mit diesem Abkommen soll vielmehr dem entführenden Elternteil die Möglichkeit genommen werden, das Kind eigenmächtig unter Verletzung des Sorgerechts einer anderen Person ins Ausland zu verbringen und dann dort ggfs. eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeizuführen.
Dieses Abkommen kann also das widerrechtliche Verbringen Ihres Kindes unter Verletzung des Sorgerechts der Kindesmutter rückgängig machen, wenn die Kindesmutter (nicht der türkische Staat) einen Antrag beim zuständigen Familiengericht hier in Deutschland stellt.
Und dann kann in der Türkei über das Sorgerecht entschieden werden und dabei wird die Kindesmitnahme sicherlich ein Negativmerkmal zu Ihren Lasten werden.
Aber auch dann ist immer noch das Kindeswohl entscheidend.
Sie sehen also, beide Alternativen werden in einem Verfahren in der Türkei enden; die Kindesmitnahme wird zu Ihren Lasten bewertet werden, so dass man davon abraten muss.
Der einzig gangbare Weg ist also die gerichtliche Auseinandersetzung über das Sorgerecht mit Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dabei werden Sie darlegen müssen, warum das Kindeswohl eine Entscheidung zu Ihren Gunsten erfordert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
06.10.2014 | 22:48
Sehr geehrter Herr Bohle
vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider habe Ich nicht meine Frage richtig beantwortet bekommen. Die allgemeinen Informationen sind mir schon bekannt.
Noch einmal.
(Meine Frage ist, wie kann ich mein Kind nach Deutschland bringen? Wie muss ich das Kind in Deutschland anmelden? Wie kriege Ich ein Reisepass bzw ein Kinderausweis für das Kind? Das ganze muss so laufen, dass mein Frau davon nichts mitkriegt. Sie würde mir das Kind nicht geben. Wenn das Kind nach Deutschland kommt, kann der türkische Staat das Kind wieder zurück verlangen?)
Bitte berücksichtigen Sie auch dass wir noch verheiratet sind. Eine Scheidung wurde noch nicht eingereicht. Ich bin Deutsche Staatsbürger. Ich habe Eine Information von ein Anwalt, wenn das Kind nach Deutschland kommt, kann es nicht wieder zurückgenommen werden. Weil ich Deutsche Staatsbürger bin.
Es gibt Detektive die das Kind nach Deutschland bringen. Haager war ein Schreibfehler von mir. Könnte das eine Möglickeit sein?
Ich bitte Sie meine Fragen genau zu beantworten.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.10.2014 | 08:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei meiner Antwort habe ich berücksichtigt, dass Sie noch verheiratet sind, da Sie ansonsten schon gar kein gemeinsames Sorgerecht hätten.
Auch bin ich der Auffassung, dass Ihre Fragen vollständig beantwortet worden sind, und Ihnen der einzig legale Weg aufgezeichnet worden ist.
Das Sie sich ein anderes Ergebnis gewünscht haben, glaube ich Ihnen gerne - aber Gesetze und gewisse Spielregeln sind nun einmal einzuhalten und darauf wurde hingewiesen.
Ich glaube Ihnen gerne auch weiter, dass "Haager als Schreibfehler" gewertet werden möchte; gleichwohl greifen genau diese Vorschriften ein und sind demgemäß zu beachten.
Die Information, dass das Kind nicht wieder "zurückgenommen" werden kann, wenn es nach Deutschland kommt, ist falsch!
Sicherlich gibt es "Detektive" die Kinder gegen den Willen eines Sorgeberechtigten zum Anderen bringen. Diese "Vorgehensweise" ändert aber nichts an der Vorschriften - ob Sie die Kindesmitnahme selbst durchführen oder jemanden beauftragen, spielt juristisch betrachtet nur eine untergeordnete Rolle.
Aber gerne nochmals im Einzelnen zu Ihren Fragen:
Frage:
Meine Frage ist, wie kann ich mein Kind nach Deutschland bringen?
Antwort:
Ohne Willen der Mutter nur durch eine gerichtliche Entscheidung des türkischen Gerichtes.
Frage:
Wie muss ich das Kind in Deutschland anmelden?
Wie kriege Ich ein Reisepass bzw ein Kinderausweis für das Kind? Das ganze muss so laufen, dass mein Frau davon nichts mitkriegt. Sie würde mir das Kind nicht geben.
Antwort:
Ohne den Willen der Mutter und ohne gerichtliche Entscheidung zu Ihren Gunsten läuft das einfach nicht. Das ist legal nicht möglich.
Frage:
Wenn das Kind nach Deutschland kommt, kann der türkische Staat das Kind wieder zurück verlangen?
Antwort:
Nein; nicht der Staat, aber die Kindesmutter kann einen Antrag stellen und dem Antrag wird stattgegeben werden.
Das Kind müsste dann wieder in die Türkei und dort wird dann danach über das Sorgerecht entschieden werden.
Frage:
Haager war ein Schreibfehler von mir. Könnte das eine Möglickeit sein?
Antwort:
Ja, das könnte eine Möglichkeit sein.
Sollten Sie allerdings (auch wenn ich dann nicht Ihre Frage genau beantworte) eine Rückholaktion mittels sogenannter "Detektive" meinen, so hatte ich bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie damit das Recht verletzen, das Kind auf Antrag zurück zur Kindesmutter kommt und dann in der Türkei gerichtlich über das Sorgerecht entschieden werden muss.
Eine legale und sinnvolle Möglichkeit wäre das also nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ergänzung vom Anwalt
08.10.2014 | 12:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
die veröffentlichte Bewertung zwingt mich geradezu zu einer ergänzenden Stellungnahme und Antwortergänzung:
Selbstverstädlich wurden die Fragen neutral beantwortet. Da Sie aber offenbar eine subjektiv eingefärbte Antwort ohne die ansich gebotene Berücksichtigung der objektiven Gesetzgebung wünschen, kann auch das gerne erbracht werden:
Die einzige Alternative zu der von Ihnen beabsichtigten illegalen Kindesentführung wäre ein Sorgerechtsverfahren in der Türkei.
Wie so ein Verfahren ausgeht, lässt sich ohne Kenntnis aller Gesamtumstände schwer vorhersagen, wobei dann eine illegale Kindesentführung zusammen mit dem offenbar bisherigen Desinteresse am Kindeswohl doch höchstwahrscheinlich nicht gerade positiv bewertet werden dürften.
Berücksichtigt wird auch, dass kein Kontakt gewünscht worden ist, Ihre Ehefrau das Kind alleine zur Welt gebracht hat und Sie offenbar auch danach das Kind offenbar noch nicht einmal besucht haben, die Vaterrolle unter Berücksichtigung der Kindesbelange also recht "merkwürdig" ausgeübt worden ist.
Ihr hohes Einkommen und die Kostenfrage spielt dabei eher eine sehr untergeordnete Rolle - allerdings wird dieses beim Kindesunterhalt ganz bestimmt interessant werden.
Mit freundlchen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg