Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Für Ihren Wohnort gelten die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (Stand: 01.01.2009).
In Ziff. 10.2.2 dieser Leitlinien ist folgendes geregelt:
Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind - jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen - in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,30 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,10 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.
Sie können diese Leitlinien über die Internet-Seite des OLG Hamm einsehen.
2. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle datiert vom 01.01.2009. Sie können diese über die internet-Seite des OLG Düsseldorf einsehen bzw. ausdrucken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin