Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Einschlägig sind die §§ 149 bis 162 Bundesberggesetz, insbesondere § 156 Bundesberggesetz. Danach gelten alte Verträge und Rechte weiter. Das Kiesabbauunternehmern muß Ihnen also nachweisen, dass es über alte Verträge und Rechte verfügt, die es ihm erlaubt, den Kies nach bergrechtlichen Vorschriften abzugraben.
Hintergrund ist eine Entscheidung der letzten DDR-Regierung von August 1990, wonach Kiesabbaurechte gesondert verkauft werden konnten.
Die Anwendung bergrechtlicher Vorschriften können Sie leider nicht verhindern, insbesondere gibt es keine Verjährungsfristen oder Widerrufs-/Einspruchsmöglichkeiten, solange der Kiesabbau fortlaufend durchgeführt wurde. Allenfalls ist eine Enteignung gemäß § 160 Bundesberggesetz möglich, dafür müssen Sie aber eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls nachzuweisen.
In Thüringen gibt es ähnliche Sachverhalte, dort wurde bereits alles versucht, das zu stoppen, leider ohne Erfolg. Auch eine Verfassungsbeschwerde dürfte keine Erfolgsaussichten haben, da das Bergrecht eine Entschädigung in Form der Abtretungsentschädigung gemäß der §§ 84 ff. Bundesberggesetz vorsieht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt