Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie als Privatmann bei einem Händler ein Fahrzeug kaufen, so handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf können die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, dies wäre nur beim Kauf unter Privatleuten möglich.
Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist demnach unwirksam. Unabhängig davon, ob nun die Herstellergarantie abgelaufen ist, können Sie sich immer noch auf Gewährleistungsrechte berufen. Allerdings müssten Sie beweisen können, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, also z. Bsp. schon bei Übergabe der Wackelkontakt vorhanden war. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB
gilt vorliegend nicht mehr, da seit Übergabe des Fahrzeugs bereits mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Bei Gewährleistung können Sie wählen zwischen Nachbesserung, Reparatur, oder Nachlieferung. Nach § 440 BGB
gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Danach können Sie den Rücktritt aus dem Kaufvertrag erklären, d.h. Kaufpreis zurückverlangen und Fahrzeug zurück geben.
Sie sollten den Verkäufer noch einmal auf Gewährleistungsrechte hinweisen bzw. auf den unwirksamen Ausschluss der Gewährleistungsrechte und unter Fristsetzung per Einschreiben/ Rückschein eine Reparatur, natürlich auf Kosten des Verkäufers, verlangen. Wird diese verweigert, so haben Sie auch ein Rücktrittsrecht. Wenn der Verkäufer allerdings einen Beweis dafür verlangt, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, so wird es für Sie schwer werden, Ihren Gewährleistungsanspruch durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 28.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Bedeuted dies, das ich beim Hersteller Opel nicht´s mehr machen kann? Der Fehler trat ja bereits während der 2-jährigen Garantiezeit auf, wurde allerdings von mir so nicht erkannt und deshalb auch bei Opel nicht reklamiert.
Allerdings hatte ich am 01.06.06 meiner Werkstatt beim ersten Kundendienst das ´gelegentlichen Absterben´ des Kfz mitgeteilt.
Die Werkstatt hat anschließend lediglich eine schwer gängige Kupplung diagnostiziert und so im Prüfprotokoll dokumentiert.
Auf der Kundendienst-Rechnung wurde u.a. ´Drehpunkt-Umlenkung Kupplungshebel geschmiert´ ausgewiesen.
Der eigentliche Mangel ´Fehler im Kabelbaum´ wurde dabei nicht erkannt.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Garantie ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers, wozu er gesetzlich nicht verpflichtet ist. Somit ist es auch zulässig, dass der Garantieanspruch verloren geht, wenn die Wartung nicht in der Vertragswerkstatt erfolgt etc., wenn der Hersteller, dies zur Bedingung gemacht hat.
Ob es nun ausreicht, wenn im Prüfprotokoll der Mangel dokumentiert wurde, um sich auf die Garantieerklärung berufen zu können, kann nur nach Vorlage der Garantieerklärung beurteilt werden. Diese müssten Sie überprüfen. Danach kann man dann beurteilen, ob der Garantiefall nur innerhalb der Garantiefrist eintreten oder ob man auch die Garantieleistung fristgerecht fordern muss.
Oft ist jedoch die Wartung in einer vertragsfremdem Werkstatt auch ein Ausschlussgrund für jegliche Garantie.