Guten Morgen,
da haben Sie ja ein richtiges Liebhaberstück erwischt...
Ihre rechtlichen Fragen lassen sich allesamt mit einem klaren Ja beantworten. Juristisch kann der Verkäufer zwar, wenn es sich um eine Privatperson handelt, die Gewährleistung ausschließen. Dies gilt aber nicht, wenn der Verkäufer gravierende Mängel kennt und diese Ihnen nicht mitteilt.
Hiervon können Sie bei den von Ihnen geschilderten Mängeln ausgehen. Es ist ausgeschlossen, daß die Mängel Ihrem Verkäufer verborgen blieben, zum Teil deutet Ihre Mangelschilderung im Gegenteil darauf hin, daß am Fahrzeug manipuliert wurde, um eine Entdeckung der Mängel zu verhindern.
Das Gesetz sieht vor, daß Sie Ihrem Verkäufer die Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen. Sie sollten der Gegenseite deshalb die Mängel vollständig mitteilen und dieser eine Frist von zwei Wochen zur Mängelbeseitigung geben.
Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, so können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Dies bedeutet zum einen, daß Sie natürlich das Fahrzeug zurückgeben müssen und Ihren Kaufpreis wiederbekommen. Zum anderen können Sie alle Aufwendungen, die Sie aufgrund des Fahrzeuges gehabt haben, dem Verkäufer in Rechnung stellen.
Theoretisch können Sie auch den Kaufpreis mindern und das Fahrzeug behalten. Ich gehe aber davon aus, daß dies angesichts der doch gravierenden Mängel nicht in Ihrem Interessen ist. Für den Fall des Rücktritts muß der Verkäufer übrigens das Fahrzeug dort wieder entgegennehmen, wo es vertragsgemäß ist. Sie müssen also nicht die gesamte Strecke zurückfahren.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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