Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In ihrem Fall kommt es darauf an, ob es sich bei dem anderen Key-Visual Monster um ein selbständiges Werk oder eine Bearbeitung ihres Werkes handelt.
Ein selbständiges Werk dürfte ohne ihre Zustimmung veröffentlicht und verwertet werden (siehe § 24 Abs. 1 UrhG).
Im Falle einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltungen ihres Werkes dürfte das neue Werk dagegen nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht und verwertet werden.(siehe § 23 UrhG).
Eine Abgrenzung lässt sich wie folgt vornehmen:
Bei einer Bearbeitung werden in der Regel die wesentlichen individuellen Züge des Originals beibehalten. Das ursprüngliche Werk wird zur Grundlage genommen, wobei Veränderungen an diesem erfolgen.
Ein selbständiges Werk weist dagegen einen ausreichend großen Abstand zum Original auf. Das neue Werk ist vom alten Werk selbständig und hat sich im Wesenskern so weit gelöst, dass die Züge des Ursprungswerkes völlig zurücktreten oder verblassen. In einem solchen Fall wird das ältere Werk nur als Inspiration zu einem eigenständigen Werk genutzt.
Um festzustellen, um was es sich bei dem anderen Key-Visual handelt, sind die individuellen Züge der Werke miteinander zu vergleichen. Entscheidend ist, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge ihres Werkes übernommen worden sind. Je auffallender die Individualität ihres Key-Visual ist, desto weniger werden übernommene Eigenheiten hinter ihrem Werk verblassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Robert Harzewski, Rechtsanwalt