Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Art. 5 der Bauordnung Bayern geht davon aus, dass ein 2. Rettungsweg vorhanden sein muss.
Zitat:Art. 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) 1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 an Stelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
Die Einzelheiten stehen nicht in der Bauordnung, sondern sind den Bebauungsplänen der einzelnen Gemeinden oder Kreise überlassen.
Grundsätzlich ist der 2. Rettungsweg für Räume im Erdgeschoss und den darüber liegenden Etagen kein Problem. Entweder nutzt man ein Fenster oder den Balkon, um auf ein Sprungtuch der Feuerwehr zu springen oder die Feuerwehr legt eine Leiter an.
Bei Kellerwohnungen ist es oft unmöglich, die Fenster als 2. Rettungsweg zu nutzen. Deswegen sind Kellerräume oft nicht als Wohnräume zugelassen.
Sie müssten also zunächst prüfen, ob der Keller Ihres Hauses einen 2. Rettungsweg hat. Wenn ja, dann sehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung kein Problem, mit der Nutzung als Wohnraum.
Sollte kein 2. Rettungsweg vorhanden sein, kommt es darauf an, ob das Haus gebaut wurde, bevor ein Bebauungsplan verabschiedet wurde, der einen 2. Rettungsweg vorsieht.
Wurde das Haus erst danach gebaut, dürfen die Kellerräume ohne 2. Rettungsweg nicht als Wohnräume genutzt werden. Wurde das Haus vor Verabschiedung des Bebauungsplans gebaut, können Sie sich auf Bestandsschutz berufen. Die Prüfung, welcher Bebauungsplan zur Bauzeit des Gebäudes galt, kann jedoch nur von einem Kollegen vor Ort durchgeführt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen