Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank für Ihre Anfrage. Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur besteht, wenn Sie vorher 12 Monate gearbeitet haben. Aufgrund Ihrer Schilderung dürfte das am 14.1.2007 der Fall sein. Wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet, haben Sie schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderm vor, wenn das Arbeitsverhältnis Ihre Gesundheit nachhaltig schädigt. Auch Mobbing am Arbeitsplatz kann einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen.
Ein ärztliches Zeugnis sollte daher aufzeigen, inwiefern Sie durch die Arbeit gesundheitlich beeinträchtigt werden und ob möglicherweise bleibende Schäden zu befürchten sind.
Die Verhängung der Sperrzeit liegt im Ermessen des Sachbearbeiters der Arbeitsgentur. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, vor einer Kündigung mit der Arbeitsagentur Kontakt aufzunehmen und Ihre Situation zu schildern. Daraus sehen Sie, wie die Arbeitsagentur Ihre Situation einschätzt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi
www.ra-baertschi.de
Diese Antwort ist vom 04.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Bärtschi
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