Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Da Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin einen begründeten Vermögensanspruch hatten, sind Sie Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO
. Die Schuldnerin hätte Sie somit in ihrem Gläubigerverzeichnis benennen müssen. Nach Verfahrenseröffnung wären Sie sodann von dem Insolvenzverwalter zur Anmeldung Ihrer Forderung aufgefordert worden. Die Forderung hätte aller Voraussicht nach als unerlaubte Handlung angemeldet werden können mit der Folge, dass sie von der Restschuldbefreiung nicht umfaßt gewesen wäre.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie Ihre Forderung nicht gem. § 174 InsO
angemeldet haben. Wird dem Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt, wirkt sie auch gegenüber den Gläubigern, die nicht am Verfahren beteiligt waren (§ 301 InsO
; Hamburger Kommentar zur InsO, § 301 Anm. 2). Die Restschuldbefreiung wirkt daher auch gegenüber denjenigen Gläubigern, die der Schuldner nicht in seinem Vermögensverzeichnis angegeben hat. Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Nichtangabe wird dabei nur über die Versagungsgründe nach § 290 InsO
sanktioniert. Da § 290 InsO
jedoch nur die Handlungen des Schuldners während der Dauer des Insolvenzverfahrens betrifft, das Insolvenzverfahren in der von Ihnen geschilderten Fallgestaltung allerdings bereits aufgehoben wurde, kommen als Versagungsgründe nunmehr nur noch ein Verstoß gegen die Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase gem. § 295 InsO
in Betracht. Hier werden vor allem die Erwerbsobliegenheit der Schuldnerin sowie die Pflicht, kein Vermögen zu verheimlichen, relevant sein. Zur Stellung eines Antrages auf Cersagung der Restschuldbefreiung werden Sie allerdings dann nicht berechtigt sein, wenn Sie am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben. Wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung aufgrund eines Antrags eines anderen Insolvenzgläubigers oder des Insolvenzverwalters versagt, wirkt dies auch für Ihre Forderung. Andernfalls bestehen möglicherweise deliktische Ansprüche unter dem Gesichtspunkt, dass die Schuldnerin Sie als Gläubiger in ihrem Forderungsverzeichnis gezielt unterschlagen hat.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Diese Antwort ist vom 16.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Sehr geehrte Frau Petry,
ich habe einen Anwalt beauftragt, der offensichtlich nicht im Insolvenzrecht beheimatet ist.
Soweit mir bekannt, hat er keine Anmeldungsaufforderung erhalten und somit auch keinen Anspruch angemeldet.
Aber er ist von der gegnerischen Seite darüber informiert worden, dass dieses Insolvenzverfahren der Gegenseite beabsichtigt ist.
Kann ich hieraus Forderungen gg. meinen Anwalt ableiten?
Gruß und schönen Abend nach Ffm.
Sehr geehrter Fragesteller,
der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt hat die von ihm vertretene Partei, die in einer Instanz ganz oder zum Teil obsiegt hat, über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung aufzuklären. War Ihrem Rechtsanwalt die bevorstehende Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bekannt, wird meiner Auffassung nach eine Pflicht angenommen werden müssen, Sie auf die hiermit verbundenen Förmlichkeiten zur Wahrung Ihrer Rechte im künftigen Insolvenzverfahren hinzuweisen. Bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wäre Ihr Anwalt überdies gehalten gewesen, zwecks Beurteilung der Vollstreckungsaussichten eine Recherche im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de durchzuführen, so dass er bei entsprechenden Bekanntmachungen von dem Insolvenzverfahren der Schuldnerin auch ohne Mitteilung durch den Insolvenzverwalter Kenntnis erlangt hätte. Selbst wenn Ihrem Anwalt eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, setzt dessen erfolgreiche Inanspruchnahme voraus, dass Ihnen durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn feststeht, dass Sie bei Anmeldung Ihrer Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zumindest eine Teilbefriedigung erlangt hätten. Ein Schaden wird darüber hinaus dann anzunehmen sein, wenn Sie gegen die Schuldnerin nach Ende der Wohlverhaltensphase deshalb erfolgreich vollstrecken könnten, weil Ihre Forderung als unerlaubte Handlung nicht von der Restschuldbefreiung erfaßt worden wäre. Insofern wird Ihnen jedoch der Nachweis des Vorhandenseins entsprechender Vermögenswerte der Schuldnerin obliegen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger