Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Grundsätzlich wird Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt. Volljährige Kinder werden darüber hinaus unter den folgenden Voraussetzungen berücksichtigt:
- bis 21 Jahre, solange sie arbeitslos sind,
- bis 25 Jahre, solange sie in Schul- oder Berufsausbildung sind.
- bis 25 Jahre, solange sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.
- Kinder bis 25 Jahre, solange sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Aktionsprogramms "Jugend" sowie - ab 2001 - einen anderen Dienst im Ausland gemäß § 14b Zivildienstgesetz ableisten.
Wie Sie erkennen können, verbleiben zahlreiche Möglichkeiten, ohne den Anspruch auf
Kindergeld zu verlieren, so lange die Absicht und die Bemühungen um einen Studienplatz nicht aufgegeben werden.
Volljährige Kinder erhalten Kindergeld jedoch nur dann, wenn ein jährliches Einkommen in Höhe von EUR 7.680,- nicht überschritten wird.
Eine Verpflichtung, sich auch an Universitäten zu bewerben, an denen eine Studienaufnahme einen Umzug voraussetzt, besteht grundsätzlich nicht.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bitte benutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort.
Was bedeutet das "grundsätzlich" im Satz: "Eine Verpflichtung, sich auch an Universitäten zu bewerben, an denen eine Studienaufnahme einen Umzug voraussetzt, besteht grundsätzlich nicht."
Was bedeutet der Nebensatz:
"so lange die Absicht und die Bemühungen um einen Studienplatz nicht aufgegeben werden."
Leider sieht meine Bezügestelle nach telefonischer Auskunft die Sachlage etwas anders: Danach reicht die Bewerbung für einen Studienplatz beispielsweise in München und 2 weiteren Universitäten in Bayern nicht aus, um bis zur nächsten Bewerbungsmöglichkeit an diesen Unis, d.h. für ein Jahr, weiter KIndergeld zu beziehen. Sie fordert weitere Aktivitäten wie die Bewerbung an den erwähnten Sommersemester-Unis.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Das Wort grundsätzlich schränkt die Aussage insoweit ein, dass eine realistische Chance auf den gewünschten Studienplatz innerhalb absehbarer Zeit bestehen muss. Ist dies nicht der Fall, so sind (im Hinblick auf den Kindergeldanspruch) alternative Ausbildungsorte oder auch –ziele in Erwägung zu ziehen. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Ausbildungswünsche des Kindes zu berücksichtigen, sofern sie nicht an den persönlichen Voraussetzungen des Kindes scheitern.
Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungs-/Studienplatz. Diese Bemühungen sind zu belegen. Sofern eine Bewerbung für das Sommersemenster unterblieben ist, stellt sich hier das Problem, eine ernsthafte Bemühung nachzuweisen. An diesen Nachweis stellt die Finanzverwaltung in der Regel hohe Ansprüche, um zu verhindern, dass eine Ausbildungsbereitschaft lediglich vorgeschoben wird.
Welche Anforderungen an eine ernsthafte Suche im Einzelnen zu stellen sind, wird von den einzelnen Finanzgerichten uneinheitlich beurteilt, teilweise wurden hier aber die sehr formalen Anforderungen der Finanzverwaltung an den Nachweise der Bemühungen bestätigt. Ein Ihre Frage beantwortendes Urteil des Bundesfinanzhofs existiert bislang nicht. Nach meiner Einschätzung spielt hier auch eine Rolle, welche Aussicht auf die Zuteilung eines Studienplatzes am gewünschten Ausbildungsort zum nächsten Wintersemester besteht.
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Familienkasse würde ich an Ihrer Stelle unter genauer Darlegung der persönlichen Verhältnisse (z. Bsp. auch familiäre Gründe, die einen Umzug in ein anderes Bundesland unmöglich machen) und anderer Aktivitäten (bspw. Praktika, die auf ein Fortbestehen des Ausbildungsziels schließen lassen) Einspruch einlegen, zumal dieser Einspruch auch bei Ablehnung keine nachteilige Kostenfolge für Sie hätte. Eine Klage vor dem Finanzgericht dagegen halte ich aus den vorbenannten Gründen für risikobehaftet.
Ansonsten würde ein Anspruch auf Kindergeld wieder aufleben, sofern sich Ihre Tochter bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet (vorausgesetzt sie hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet) oder einen Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d) EStG
leistet.
Ich bedaure Ihnen keine eindeutigere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt