Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Schilderung dahin, dass Ihre Mutter und Ihr Stiefvater ein Berliner Testament haben. Nach dem Tod der Mutter wurde der Stiefvater daher alleiniger Vorerbe, die Kinder wären Nacherben nach dem Tod des Stiefvaters. Der Stiefvater lebt aber noch. Bitte korrigieren Sie mich, wenn dies so nicht stimmt.
Muss dieser Eintrag nicht auch geändert werden auf "nur" meinen Stiefvater??
Das Grundbuch sollte sicher dahingehend geändert werden, dass alleiniger Eigentümer des Hauses in Spanien nun Ihr Stiefvater ist, da er grundsätzlich nach deutschem Erbrecht alleiniger Vorerbe geworden ist. Um das erworbene Haus aber auf seinen Namen umschreiben zu lassen, ist nach spanischem Recht zwingend erforderlich, dass er die Erbschaftsannahme notariell erklärt. Erst dann kann auch das Grundbuch entsprechend geändert werden. Automatisch geschieht dies nicht. Ihr Stiefvater müsste daher mit seinem Testament oder einem deutschen Erbschein bei einem spanischen Notar die Erbannahme notariell beglaubigen lassen und anschließend die Umschreibung im Grundbuch beantragen. Zuvor muss jedoch die Erbschaft dem spanischen Fiskus angezeigt und die spanische Erbschaftssteuer gezahlt werden.
Brauchen meine Schwester und ich einen Erbschein??? Ich glaube so einen Erbschein kann man sich zu jeder Zeit ausstellen lassen oder liege ich da falsch??
Ein Erbschein kann jederzeit ausgestellt werden. Wenn der Stiefvater aber noch lebt, ist dieser nach dem Tod der Mutter alleiniger Vorerbe geworden. Sie und die anderen beiden Töchter sind insoweit zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie würden daher zum jetzigen Zeitpunkt mangels Erbschaft keinen Erbschein erhalten. Einen Erbschein erhält nur Ihr Stiefvater. In diesem Erbschein sind die Nacherben lediglich aufzuführen.
Muss eine Auslandsimmobilie auch im Deutschen Grundbuch aufgeführt werden?
Nein, das deutsche Grundbuch erfasst nur Grundstücke, die in Deutschland liegen. Das spanische Grundstück ist im spanischen Grundbuch aufgeführt.
Wenn nicht, könnte man ja im Prinzip diese spanische Immobilie der gemeinsamen Tochter über irgendwelche Wege zukommen lassen und die Stieftöchter bekommen davon nichts mit. Könnte so etwas passieren?
Es käme hier auf den Wortlaut des Berliner Testaments an, denn es gibt 2 verschiedene Formen. Beim Trennungsprinzip ist die Verfügung eines Vorerben über ein Grundstück unwirksam, wenn das Recht des Nacherben dadurch beeinträchtigt würde. Unwirksam sind auch unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen auf Grund eines Schenkungsversprechens, sofern sie einen Erbschaftsgegenstand betreffen. Beim
Einheitsprinzip ist der längerlebende Ehegatte hingegen in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt. Je nach der Art des Testament könnte der Stiefvater unter Umständen das Grundstück an seine Tochter weitergeben, ohne dass Sie etwas machen könnten. Dies könnte dann allenfalls beim Nacherbfall im Rahmen von Ergänzungsansprüchen Berücksichtigung finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin