Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten unter Vorlage Ihrer Nachweise bei der ARGE die Übernahme der anteiligen Kosten für die Kinderbesuche beantragen mit der Begründung, dass Sie mit dem Kind zeitweise (während der Besuche) eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Soweit sich Ihr Kind bei Ihnen aufhält wäre dann der Bedarfssatz für das Kind anteilig pro Tag auszuzahlen.
Die Berechnung zugunsten Ihrer Ehefrau wäre dann entsprechend zu kürzen.
Z.B. vom Sozialgericht Aachen wurde zwischenzeitlich auch entschieden, dass Anspruch auf eine größere Wohnung bestehen kann.
Auch hierzu würde ich an Ihrer Stelle einen entsprechenden Antrag stellen. Es kommt hier sicherlich auf die Größe und Aufteilung Ihrer derzeitigen Wohnung an.
Beim BAföG besteht die Möglichkeit, bei Betreuung von bis zu zehnjährigen Kindern einen Betreuungszuschlag zu beantragen. Dieser setzt voraus, dass das Kind mit Ihnen in einem Haushalt lebt.
Sowohl während der Trennung, als auch nach der Scheidung ist der nicht betreuende Elternteil dem anderen gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Auf diese Verpflichtung wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, sofern es dem betreuenden Elternteil ausgezahlt wird.
Der von Ihnen angesprochene "rechtliche Vorteil" als Mutter kann allenfalls bei der Frage der Kindesbetreuung eine Rolle spielen, also im Zusammenhang mit dem Sorgerecht. Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung finden können, entscheidet das Gericht und zwar allein im Interesse des Kindeswohls.
Der Versand von Musterbriefen ist, da jeweils im Einzelfall eine gesonderte Prüfung, Argumentation und Entscheidung erfolgen muss, nicht sinnvoll.
Sofern Ihr Antrag bei der ARGE abgelehnt wird, sollten Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Führung des Widerspruchsverfahrens beauftrage. Ihr Eigenanteil im Rahmen der Beratungshilfe beträgt 10,00 EUR.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides bei der ARGE eingehen.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist sicherlich auch für das Scheidungsverfahren angezeigt, ich gehe davon aus, dass die derzeit bestehende Regelung angesichts der tatsächlichen Entwicklung abgeändert werden soll.
Mit freundlichem Gruß
Lausch
- Rechtsanwältin -