Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Liegt hier ein Betrugsverdacht nach StGB vor ?"
Nein. Dann wäre jeder Mietzinszahlungsverzug ein Betrug.
"Und wie soll ich mich weiter verhalten ?"
1.Tag
Sie geben Ihren Mieter ein zweiwöchige Räumungsfrist (+1 Tag) aufgrund seiner eigenen Kündigung.
2.Tag
Sie kündigen außerordentlich, wegen a, ausstehenden Mietzinses in Höhe zweier Monatsmieten b, (soweit erfolgt) wegen unregelmäßigen Zahlungen.
Sie geben wieder eine zweiwöchige Räumungsfrist.
Sie sprechen die Kündigung (mehrere Schreiben) so oft aus, wie jeweils zwei Monatsmieten fehlen.
Fehlen 2 Monatsmieten erfolgt eine Kündigung aufgrund dieser 2 Monatsmieten. Fehlen vier Monatsmieten, dann sind es zwei Kündigungen. Die Erste begründet auf das Fehlen der ersten beiden Monatsmieten und die zweite Kündigung auf das Fehlen der Monatsmieten 3 und 4 gestützt.
usw.
3.Tag
Sie kündigen ordentlich a, aufgrund fehlender Mietzahlungen die mindestens eine Monatsmiete erreicht haben und b, wegen (soweit erfolgt) ständig unpünktlichen Zahlungen.
4.Tag
Sie kündigen ordentlich "erleichtert" nach § 573a Abs. 1 BGB
, (soweit zutreffend) da Sie und der Mieter in einem Gebäude mit max. zwei Wohnungen leben.
Diese Kündigungen erfolgen alle in der entsprechenden Form und mit der entsprechenden Frist.
Soweit keine Reaktion erfolgt, bedarf es dann einer Räumungsklage.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
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Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Hallo Habe ich Anspruch auf Mietzahlung bis zum Tag, an welchem der Mieter die Wohnung dann hoffentlich endlich geräumt hat ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
"Habe ich Anspruch auf Mietzahlung bis zum Tag, an welchem der Mieter die Wohnung dann hoffentlich endlich geräumt hat ?"
Ja nach § 546a Abs. 1 BGB
in Höhe der Miete oder (manchmal besser) in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Insofern das Gericht schon die Kündigung des Mieters selbst ausreichen lässt, können Sie zudem, soweit entstanden, darüber hinausgehenden Schadensersatz geltend machen. Denn § 571 Abs. 1 Satz 3 BGB
sperrt in diesem Fall die Haftung des Mieters nicht.
Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt