Gerne zu Ihrer Frage:
Mit einer Kaution sollen sämtliche Forderungen des VM aus und nach dem Mietverhältnis gesichert werden.
Ein Abzug des VM ist nichts anderes als eine Aufrechnung.
Wenn er nach 1 Jahr nunmehr noch mit Kosten für "Schönheitsreparaturen" aufrechnen will, und das noch pauschal, trüge er dem Grunde nach "Schönheitsreparatur als solche" dafür die Beweislast und der Höhe nach ist eine "Pauschale" gänzlich rechtswidrig.
Ganz davon abgesehen, dass der Mieter für "Schönheitsreparaturen" nur dann haftet, wenn das im Mietvertrag wirksam (!) vereinbart wäre, was nach der Rechtsprechung des BGH sehr restriktiv gehandhabt wird.
Zumindest hat der VM die Belege vorzulegen. Und im übrigen sollten Sie der Aufrechnung widersprechen und die 1000 € unter Fristsetzung von 1 Woche mit Klagevorbehalt zurückfordern
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
12.07.2019 | 15:16
Sehr geehrter RA Burgmer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Um sicherzugehen möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass meine Schwiegermutter das Übergabe-Protokoll inkl. des Abschlags für Schönheitsreparaturen und Schadenbeseitigungen (Kleinigkeiten) vor einem Jahr unterschrieben hat.
Ist Ihr Ratschlag, Widerspruch und Rückfordern der Kaution, auch in diesem fall aussichtsreich?
Ich verstehe, dass der VM zumindest die Chance hat, Belege vorzuzeigen. Falls er dies in Höhe von 1000,- EUR tun kann, wäre unsererseits keine Rückforderung zu stellen.
Viele Grüße
Nochmals danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.07.2019 | 15:34
Gerne zu Ihren Nachfragen:
Auf jeden Fall hat Ihre Schwiegermutter Anspruch auf Nachweis der Belege.
Ansonsten kommt es auf die Formulierung des "Übergabe-Protokoll inkl. des Abschlags für Schönheitsreparaturen und Schadenbeseitigungen (Kleinigkeiten) vor einem Jahr" an.
Aus dem Wort "Abschlag" , sofern das so verwandt wurde, ist zu entnehmen, dass mit dem Übergabeprotokoll noch keine endgültige Regelung bzgl. der "Schönheitsreparaturen" vereinbart wurde, so dass mein vorbezeichneter Rat weiter besteht. Fordern Sie Ihr Geld zurück, denn Schönheitsreparaturen und die Beseitigung von Kleinigkeiten sind bei ordnungsgemäßer Nutzung der Mietsache prinzipiell Sache des Vermieters. Nur Schäden durch unsachgemäße Nutzung kann der Vermieter ersetzt verlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt