Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich auf die Ungewissheit des Eintrittes derartiger "Vorhersagen" hinweisen.
Zu Ihrer eigentlichen Frage ist jedoch festzustellen, dass auch eine Wertsteigerungsklausel in einem notariellen Grundstückskaufvertrag grundsätzlich zulässig ist.
Einzig variable Komponente wäre in einem solchen Fall der Kaufpreis.
Es ergeben sich daraus jedoch mehrerer Folgeprobleme.
Zum einen müsste, da der Kaufpreis Grundlage der notariellen Vergütung ist und im vorliegenden Fall der Kaufpreis noch nicht endgültig bestimmt ist, eine solche Klausel bewertet werden, um den Gegenstandswert der notariellen Beurkundung zu beziffern.
Des weiteren sollte eine Variante bezüglich der späteren Festlegung der Wertsteigerung gefunden werden, die für alle nachvollziehbar und durchschaubar ist. Bsw. könnte zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt x ein unabhängiger ggf. von der IHK zu bestimmender Sachverständiger mit der Bewertung des Grundstückes beauftragt werden. Ggf. kann man sich auch bereits heute auf einen Gutachter verständigen.
Weiterhin wäre die Bezifferung des Kaufpreises zur Bestimmung der Grunderwerbssteurer schwierig. Hier sollten Sie mit Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt Rücksprache halten.
In jedem Fall sollte im Kaufvertrag ein künftiger Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem der dann aktuelle Wert endgültig bestimmt wird. Hierbei sollte auch festgelegt werden, dass bei der künftigen Bewertung wertsteigernde Maßnahmen seitens des Erwerbers unberücksichtigt bleiben sollen.
Auch sollte darüber nachgedacht werden, ggf. nur einen Teil der Wertsteigerung dem Kaufpreis zuzuschlagen, um dem Käufer eine solche Regelung überhaupt schmackhaft zu machen.
Insgesamt würde der notarielle Kaufvertrag derart vom Üblichen abweichen, dass ich mir nur schwer vorzustellen vermag, dass ein Käufer sich auf ein derartig unbestimmtes Rechtsgeschäft, in Bezug auf den Kaufpreis, einlassen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt Bau- u. Architektenrecht, Miete- u. WEG Torsten Vogel, Rechtsanwaltogel