Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zusammen, Angebot und Annahme.
Ein Angebot gem. § 145 BGB nennt man eine auf einen Vertragsschluss gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die so gestaltet ist, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis (= Annahme) des anderen abhängt. Damit für die Annahme, die auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nur das Einverständnis des anderen ausreichend ist, muss der Antrag alle notwendigen Punkte des Vertrages, sogenannte essentialia negotii, enthalten. Beim Kaufvertrag gehören dazu Kaufpreis, Vertragsgegenstand und Vertragsparteien. In der E-Mail des potentiellen Käufers sind diese Merkmale alle enthalten, so dass ein einfaches Ja ausgereicht hätte. Ihre Antwort mit dem Verweis auf die Versandkosten könnte man jedoch als Gegenangebot auslegen gem. § 150 II BGB. Es käme zudem ein Dissens gem. §§ 154, 155 BGB in Betracht. Der Käufer hätte demnach gute Chancen von dem Kaufvertrag Abstand zu nehmen.
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Rechtsanwalt Hellmich