Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Wirksamkeit eines Kaufvertrages vom Ablauf eines bestimmten Datums abhängig zu machen, ist eine aufschiebende Bedingung, vgl. § 163 BGB
sowie § 158 BGB
.
Danach können Sie mit ihrer Vermieterin vereinbaren, dass der Immobilienkaufvertrag erst ab einem bestimmten Datum wirksam sein soll. Gleichzeitig sollten Sie sich die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung der Immobilie durch eine Vormerkung im Grundbuch sichern lassen.
Bei einem Immobilienkaufvertrag richten sich die Notarkosten nach dem Geschäftswert (meist Kaufpreis) sowie Bedeutung der Angelegenheit, aber nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars.
Die Beurkundungsgebühren beinhalten die umfassende Beratung durch den Notar, die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
Da es sich in den meisten Fällen um einen Standardkaufvertrag handelt, kann es sein, dass durch eine besondere Vertragsgestaltung der Geschäftswert nicht nach dem Kaufpreis berechnet wird. Daher sollten Sie bei einer besonderen Vertragsgestaltung Ihren Notar darauf ansprechen, ob er ein höheren Geschäftswert zu Grunde legen wird.
Ob sich Ihre Vermieterin von dem abgeschlossenen Immobilienkaufvertrag vorzeitig lösen kann, ist von den einzelnen Regelungen des Kaufvertrages abhängig und sollte bei einer Vertragsgestaltung entsprechend berücksichtigt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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