Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
„Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten“
Daher ist der Verkäufer auch an den Kaufvertrag mit Ihnen gebunden und kann nicht ohne Weiteres davon Abstand nehmen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis abzunehmen und seinerseits Ihnen das Eigentum an der Ware zu verschaffen.
Es war also richtig, dem Verkäufer eine Frist zur Übersendung der Ware zu setzen. Sie sollten auch das Geld erneut überweisen und dem Verkäufer mitteilen, dass Sie auf Erfüllung bestehen.
Der Verkäufer kann nur dann Abstand nehmen, wenn er den Vertrag erfolgreich anfechten kann. Dazu muss aber ein Grund vorliegen und er muss die Anfechtung unverzüglich erklären. Dann steht Ihnen aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu.
Hier kann auch eine einvernehmliche Einigung zwischen Ihnen erzielt werden. Allerdings entnehme ich dem Sachverhalt, dass dies kaum möglich sein wird.
Sie sollten den Verkäufer also schriftlich zur Lieferung auffordern und auch das Geld überweisen. Für den Fall, dass der Verkäufer nicht liefert, können Sie auch auf Erfüllung, also Lieferung klagen. Dazu sollte dann ein Rechtsanwalt beauftragt werden.