Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen es unter „Pech gehabt" ab- bzw. ausbuchen.
Entscheidend ist § 434 BGB, wonach Gewährleistungsrechte dann eingreifen können, wenn die Sache bei Übergabe mangelhaft gewesen ist.
Das war es nicht, denn die Patronen haben funktioniert.
Ein späteres Update kann nicht dem Verkäufer angelastet werden.
Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Verkäufer auch ausdrücklich die Kompatibilität für update zugesagt hätte.
Daher werden Sie keine Rechte geltend machen können, auch unabhängig von möglichen Gewährleistungseinschränkungen aufgrund von AGB bei solchen B2B Geschäften.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle