Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht in unserem Fall trotzdem ausüben. Was meinen Sie mit Ihrem letzten Satz?
Können Sie mir bitte noch den letzten Teil meiner Frage beantworten: "welche Voraussetzungen müssen wir erfüllen, um das zukünftig erreichen (dass die Gemeinde in unserem Fall kein Vorkaufsrecht hat)?"
Sie müssen ein Unternehmen der Landwirtschaft haben, das die geforderte Mindestgröße hat, d. h. dessen Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht;
ANTWORT (Entschuldigung für das Versehen)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) definiert in § 1 Abs. I die Kraft Gesetz versicherten Personen.
Darin ist bezüglich der Betriebssgröße ein Verweis auf Abs. V enthalten, Zitat
5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht;
Der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt.
(Imkerei … ; Binnenfischerei …; und Wanderschäferei sind hier nicht relevant).
Wenn der Ertragswert für Nebenbetriebe nicht berücksichtigt wird, sind Sie auch nicht pflichtversichert nach Abs. I ALG.
§ 25 Abs. II WaldG Baden-Württemberg (Ziff. 1) greift daher nicht zu Ihren Gunsten.
Aber die Gemeinde müßte erst einmal die Hürde des § 25 Abs. II S. 1 WaldG BW nehmen