Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen Fall nach §1 ErbbauRG handelt:
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
Es geht also vorliegend um einen atypische Fall, denn in der Regel will die Kommune gerade Eigentümerin des Grundstücks bleiben und legt keine Kaufrecht für das Grundstück fest.
Es handelt sich somit vorliegend um eine Regelung nach §2 Nr. 7 ErbbauRG:
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
"......eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen."
Entscheidend ist deshalb welche Regelungen im Erbbaurechtsvertrag vereinbart wurden sind. Ohne Kenntnis des Vertrages kann ich nicht beurteilen, ob die Kommune zu Recht ihre Zustimmung verweigert hat. Ich vermute, dass die Kommune des Verkauf des Grundstücks an enge Bedingungen geknüpft hat. Denn ausgehend von der von Ihnen genannten Formulierung im Vertrag haben Sie ein uneingeschränktes Kaufrecht. Schicken Sie mir den Vertrag bitte per E-Mail zu damit ich Ihre Frage abschließend beantworten kann.
Im Übrigen wäre hier das Zivilgericht zuständig und nicht das Verwaltungsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Melvin Grimm
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Sehr geehrter Herr Grimm,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gern sende ich Ihnen den Vertrag, versichere Ihnen aber, dass die aufgezeigten Formierungen nicht beschönigt o.ä. sind.
Zitat: "Die Erbbaurechtsgeberin räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein, das Recht, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück jederzeit käuflich zu erwerben." Einschränkungen: keine.
Damit gehe ich davon aus, dass ich ein uneingeschränktes Kaufrecht habe, welches ich einklagen kann?
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst danke ich Ihnen für die Übersendung der entsprechenden Stellen aus dem Vertrag.
Nach den Regelungen steht in Ihnen ein Kaufrecht an dem Grundstück zu. Sie können den Vertragspartner auf Übereignung und Übergabe vor dem Landgericht verklagen. Der Streitwert richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Ob die Einwände der Kommune begründet sind kann ich Ihnen nicht mitteilen aber Ihnen steht zweifelsfrei ein Kaufrecht des Grundstücks zu.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt