Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Auf die gegenseitigen Schuldzuweisungen von Monteuren und Firma müssen Sie sich selbstverständlich nicht einlassen, Ihr Vertragspartner ist insoweit in der Pflicht für eine ordnungsgemäße Montage zu sorgen.
Ein Rücktrittsrecht das Ihnen ermöglicht vom Vertrag zurückzutreten kommt einerseits in Betracht, wenn es vertraglich vereinbart war, oder nach den gesetzlichen Vorschriften.
In Ihrem Fall kommt ein Rücktrittsrecht aus Lieferverzug aufgrund gesetzlicher Vorschriften gemäß §§ 323, 286 BGB in Frage.
Voraussetzung wäre daher zunächst ein Verzug im Sinne des § 286 BGB. Dies ist in Ihrem Fall trotz der erwähnten mehrmaligen Verzögerungen nicht ganz eindeutig.
Nach § 286 BGB kommt der Schuldner unter der folgenden Voraussetzung in Verzug:
„§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,"
Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor. Allerdings gehe ich von einer Leistungszeit aus, die nach dem Kalender bestimmt ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Dafür genügt eine Bestimmung wie z.B. „im April" (so BGH NJW-RR 99,593).
Daher würde sich der Lieferant inzwischen im Verzug befinden.
In diesem Fall können Sie nach § 323 BGB unter der folgenden Voraussetzung zurücktreten:
„§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen."
Ein rechtmäßiger Rücktritt setzt mit anderen Worten folgendes voraus:
1. Angemessene Fristsetzung zur Lieferung und Rücktritt, ODER
2. Verweigerung der Lieferung bzw. Überschreitung eines fest vereinbarten Liefertermins der – für den Verkäufer erkennbar – nach Ablauf des Liefertermins die Lieferung für den Käufer nicht mehr von Interesse ist.
Da in Ihrem Fall der Liefertermin mehrmals geändert wurde, kann man ein sogenanntes Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB wohl nicht annehmen, welches eine Fristsetzung entbehrlich machen würde.
Ich würde Ihnen daher empfehlen den Verkäufer nachweisbar – d.h. per Einschreiben/Rückschein - aufzufordern die Markise unter Fristsetzung von 10 Tagen zu liefern bzw. zu montieren.
Kündigen Sie in dem Schreiben eindeutig an, daß Sie vom Vertrag zurücktreten werden, wenn innerhalb der genannten Frist keine Lieferung erfolgt.
Erfolgt innerhalb der Frist tatsächlich keine Lieferung sollten Sie nachweisbar per Einschreiben vom Vertrag zurück treten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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