Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Kündigung des noch aktuellen Wohnungseigentümers beruht auf einer Pflichtverletzung seitens des Mieters, nämlich darauf, dass er sich mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug befindet. Die vom Voreigentümer ausgesprochene Kündigung wirkt zu Ihren Gunsten fort d.h., um es mit Ihren Worten zu formulieren, dass Sie diese Kündigung "übernehmen".
Der Grund für diese Rechtslage liegt darin, dass der pflichtwidrig handelnde Mieter andernfalls beim Verkauf der Wohnung privilegiert würde, wenn man annähme, dass die vom Voreigentümer ausgesprochene Kündigung nicht für den späteren Eigentümer fortwirke.
Hat der Verkäufer bereits Räumungsklage erhoben, treten Sie in diesem Rechtsstreit anstelle des Verkäufers ein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
7. Februar 2019
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10:24
Antwort
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