Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
1. Muss ich den Fall zur Anzeige bringen? (Bagatell-Schaden?)
Nein, eine Strafanzeige ist in so einem Fall nicht notwendig.
2. Reicht es als Beweis, dass ich das Tier auf der Motorhaube fotografiert habe?
Haare wurden leider keine hinterlassen, die könnte ich aber sonst wo herhaben.
Wenn Sie entsprechende Fotos haben – Zeugenaussagen wären auch hilfreich - dann dürfte dies für einen Nachweis ausreichen.
3. Besteht Schadensersatzanspruch bei einem sehr gepflegten aber 11 Jahre alten Auto?
Die Beseitigung der Kratzer kostet etwa 50€ (pro Bauteil) in der Werkstatt.
Das Alter des PKW ist unerheblich, wenn Sie einen Schaden haben dann können Sie diesen auch geltend machen.
4. Muss meine Nachbarin die Reinigung bezahlen, wenn mal wieder Sand und Tapsen auf dem Fahrzeug sind?
In der Regel braucht man bei einem Schadensersatzanspruch eine Substanzverletztung von einer gewissen Nachhaltigkeit. Wenn Sie die Tapsen einfach wegwischen können, wird ein Schadensersatzanspruch vermutlich nicht gegeben sein.
5. Besteht ein Unterlassungsanspruch?
Ich habe von einem Urteil gelesen, wo die Katze in der Wohnung bleiben musste.
Zu Katzen sind in der Tat bereits mehrere Urteile ergangen.
Verschiedene Gerichte haben in der Vergangenheit angenommen, daß aus dem Gebot der Rücksichtnahme das Betreten eines Grundstücks durch eine Katze hinzunehmen ist.
Dagegen besteht nach der Feststellung der Gerichte keine Duldungspflicht mehr, wenn von der Katze nachhaltige Störungen oder Sachbeschädigungen ausgehen.
Auch bzgl. der Beschädigung eines Kfz des Nachbarn wurde eine Duldungspflicht in der Vergangenheit abgelehnt, so die Rechtsprechung:
„Die Klägerin ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes gemäß § 242 BGB verpflichtet, die Störungen der Katze des Beklagten durch Hinterlassen von Schmutz und Kratzern hinzunehmen. …….
Die Klägerin kann nach alledem von dem Beklagten verlangen, dass die Katze des Beklagten so gehalten wird, dass sie nicht mehr das Fahrzeug der Klägerin verschmutzt und nicht mehr beschädigt. Der Klage war daher stattzugeben".
Daher können Sie mit Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung in der Tat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Nachbarin geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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E-Mail:
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
zu 2: Ich lebe allein und da der Kater in Windeseile flüchtet, sobald ich die Haustür aufmache, ist es nahezu unmöglich, dafür einen Zeugen hinzuzuziehen.
zu 4: Einfach den Sand (grobe Körner, kein Staub) wegzuwischen verursacht nur weitere Kratzer. Der grobe Schmutz muss zuerst weggespült werden.
Wenn ich mein Auto wasche und eine halbe Stunde später der Kater raufspringt, fühle ich mich nicht in der Pflicht das zu dulden und es auf eigene Kosten (Strom, Wasser, Zeit) wieder zu reinigen.
Was mache ich, wenn meine Nachbarin mich nach einer selbst formulierten Schadensersatzforderung weiterhin ignoriert?
Können Sie mir ein anwaltliches Schreiben anbieten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie wie von Ihnen dargelegt Fotos von der Katze auf dem PKW haben und auch keine weiteren Katzen in Frage kommen sollte dies für den Nachweis ausreichend sein.
Bei ständigen und nachhaltigen Verschmutzungen kommt natürlich auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Allerdings dürfte der zuvor aufgezeigte Unterlassungsanspruch vermutlich die bessere Alternative sein, um die Störung dauerhaft zu beseitigen.
Wegen dem Entwurf eines weiteren Schreibens können Sie mir gerne eine E-Mail schreiben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt