Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sehe ich das richtig, dass zwar theoretisch die Miteinnahmen in Deutschland versteuert werden müssten, weil aber die Gesellschaft
die Einnahmen für Lohnkosten verwenden muss, muss die Kapitalgesellschaft am Ende eine/fast keine Steuern bezahlen, nur die Gehälter müssen in der Schweiz versteuert werden?
Ja, soweit die Gehälter bei der Ermittlung des Gewinns auf die Einkünfte aus Vermietung fallen und somit der Gewinn mindern.
Zu berücksichtigen ist außerdem folgendes:
Die Oberfinanzdirektion Münster hat im Schreiben v. 24.07.2008 - S 1300 - 169 - St 45-32
die Anweisung für die Behandlung der Fälle steuerlicher Behandlung von nach ausländischem Recht gegründeten grundstücksverwaltenden Körperschaften gegeben.
Hier ist die Quelle:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/304529/
Danach gilt folgendes:
1. Die nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften haben ihren statutarischen Sitz im Ausland. Gleichwohl kann sich im Einzelfall der Ort der Geschäftsleitung i. S. v. § 10 AO
im Inland befinden mit der Folge, dass diese Kapitalgesellschaften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 KStG
sind.
Legt die ausländische Kapitalgesellschaft eine von einer ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vor, kann dies als Indiz für einen im Ausland belegenen Geschäftsleitungsort gewertet werden. Eine Bindungswirkung für das deutsche Besteuerungsverfahren entsteht hierdurch nicht.
Sie schreiben, dass die GF ihren Sitz in der Schweiz haben. Dennoch kann das FA zum Ergebnis kommen, dass der Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in D liegt. Das wird zu Konsequenz haben, dass die Körperschaft nach § 8 Abs. 2 KStG
unbeschränkt steuerpflichtig i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG
ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und Gewerbesteuer zahlen muss (beschränkt steuerpflichtige erzielt dagegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
und keine Gewerbesteuer zahlen muss ) .
2. Die gesetzlichen Regelungen des § 8 KStG
zur Ermittlung des Einkommens gelten sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt Steuerpflichtigen und ebenso bei Körperschaften, die andere als gewerbliche Einkünfte erzielen (R 29 Abs. 2 KStR). Das Einkommen wird wie folgt ermittelt
http://www.steuerlinks.de/richtlinie/kstr-2004/r29.html
Die Ermittlung der laufenden Einkünfte erfolgt durch die Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG
)
3. Die Vorschriften über verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
sind zu beachten. Das ist bei GF Gehälter zu berücksichtigen
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/steuerrecht/Einkommen-_und_Koerperschaftssteuer/Wieviel_darf_ein_Gesellschafter_Geschaeftsfuehrer_verdienen/676414
4. FA kann Vorauszahlungen für Steuer anordnen:
Zur Sicherstellung der Steuerrealisierung kann es bei vermuteter Gefährdung des Steueranspruchs angebracht sein, statt der Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen von der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG
Gebrauch zu machen. Der Vergütungsschuldner ist auf Anordnung des Finanzamtes verpflichtet, für Rechnung der beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft einen Steuerabzug von 25 % der Einnahmen (Miete, Pacht, Veräußerungspreis) einzubehalten und abzuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen