Sehr geehrte Fragestellerin,
gerade zum 01.04.2008 ist das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren in Kraft getreten.
Zentrale Vorschrift des Gesetzes ist § 1598a BGB
n.F. . Dieser begründet in Abs. 1 einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes und auf Duldung einer Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe . Anspruchsberechtigte bzw. Anspruchsgegner sind der gesetzliche Vater, die Mutter und das Kind. Von der Aufnahme des biologischen Vaters in den Kreis der Klärungsberechtigten hat der Gesetzgeber ausdrücklich abgesehen. Dies hätte nämlich zur Folge haben können, dass der biologische Vater ein Klärungsrecht hätte, ohne die Pflichten eines rechtlichen Vaters übernehmen zu müssen. Dem biologischen Vater steht unter den Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 und Abs. 3 BGB
ein Recht auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu, wobei eine danach erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach § 640h Abs. 2 ZPO
die Feststellung beinhaltet, dass der anfechtende biologische Vater dann auch automatisch der rechtliche Vater des Kindes wird, was von Amts wegen im Urteilstenor auszusprechen ist.
Danach hätte der leibliche Vater lediglich das Anfechtungsrecht nach § 1600 BGB
. Dieser lautet folgendermassen:
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Das Anfechtungsrecht ist also von dem Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Ihrem Verlobten und Ihnen abhängig. Gegenwärtig besteht nach Ihrer Schilderung eine solche Beziehung, so dass ein Anfechtungsrecht im Moment ausscheidet.
Ich weise aber darauf hin, dass dies in Zukunft auch anders werden kann.
Soweit die objektive Rechtslage. Ob es richtig ist, die Vaterschaft wider besseres Wissen anzuerkennen, mögen Sie selbst beurteilen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf Sie ( und ggf. eine spätere Adoption durch Ihren Verlobten ), ebenfalls in Betracht kommt und Ihren Interessen entsprechen dürfte.
Ich bin bei diesen Ausführungen davon ausgegangen, dass der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anerkannt hat.
Ich empfehle Ihnen, die Sache eingehender als dies hier möglich ist, mit einem Anwalt Ihres Vertrauens zu besprechen. Ihre kurze Schilderung macht nur einen groben Überblick möglich.
Mit freundlichen Grüssen
S.Steidel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Richtig, die Vaterschaft wurde vom leiblichen Vater nicht anerkannt und das alleinige Sorgerecht habe ich seit jeher.
Verstehe ich das richtig, dass in momentaner Lage der leibliche Vater uns generell nichts anhaben kann, also auch sein Umgangsrecht nicht einklagen könnte?
Würde mein Verlobter als Vater in der Geburtsurkunde stehen, wäre die Kleine dann vor dem Gesetz auch SEINE Tochter, mein Verlobter IHR Vater, oder könnte der leibliche Vater hier nachweisen, dass er der biol. Vater ist und gegen uns klagen?
MfG
Sie muessen trennen zwischen dem leiblichen und rechtlichen Vater.
Rechtlich ist derjenige Vater, der die Vaterschaft anerkennt, § 1592, Nr. 2 BGB
.
Auch eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung führt zu einer Vaterschaft im rechtlichen Sinne. Vor dem Gesetz wäre sie also seine Tochter.
Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters setzt voraus, dass zwischen dem rechtlichen Vater ( ihr Verlobter ) und ihrer Tochter KEINE sozial familiäre Bindung besteht. Zur Zeit besteht aber wohl eine solche Bindung, so dass der leibliche Vater nicht anfechten könnte.
Das Umgangsrecht besteht zwar auch für den nicht sorgeberechtigten Vater, aber eben nur für den " Vater ".
Mit freundlichen Grüssen