Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das kann die Bank, denn sie hat das Gesetz auf ihrer Seite.
Zwar können Darlehen gem. § 500 BGB
gekündigt und vorzeitig zurück gezahlt werden, jedoch gilt dies nach § 503 BGB
nicht für grundpfandlich gesicherte Darlehenn, wie es bei Hypothekendarlehen der Fall is.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
21.03.2015 | 07:07
Die Rechtslage ist mir bekannt, die Frage war deshalb dahingehend, ob die Bank Ihre Einwilligung zur Ablösung des Darlehens geben muss wenn ich Sie komplett Schadlos stelle, damit meine ich, dass ich über die Vorfälligkeitsentschädigung hinaus alle bis zum Ende der Laufzeit anfallenden Zinsen, Gebühren, Kosten etc. jetzt per Einmalzahlungen übernehme. Somit hätte die Bank keinerlei Schäden oder Nachteil
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.03.2015 | 07:42
Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Rechtslage eindeutig ist, muss die Bank nicht auf Ihr Angebot eingehen, außer aus Kulanz.
Es gibt keine rechtliche Grundlage, die Bank zu zwingen, auch nicht unter Ihren Prämissen, den Vertrag vorzeitig zu beenden.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt