Guten Tag,
mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann Ihr Sonn für den Unterhaltsanspruch, der in der Vergangenheit entstanden ist, verzichten.
Für zukünftigen Unterhalt ist ein derartiger Verzicht nicht möglich, wie § 1614 I BGB
eindeutig festlegt. Hintergrund ist, daß eine Bedürftigkeit, die dann über das Sozialamt und nicht über den eigentlich zum Unterhalt Verpflichteten behandelt wird, vermieden werden soll.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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Diese Antwort ist vom 22.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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